§ 38 FLAG (weggefallen)

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.06.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWer eine Kleinkindbeihilfe vorsätzlich oder grob fahrlässig zu Unrecht bezieht, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Rechtsvorschriften strenger zu ahnden ist, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 360 € zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
  2. (2)Absatz 2Die Verjährungsfrist (§ 31 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991) beträgt zwei Jahre.Die Verjährungsfrist (Paragraph 31, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991) beträgt zwei Jahre.
§ 38 FLAG seit 28.06.2022 weggefallen.

Stand vor dem 28.07.2022

In Kraft vom 01.01.2002 bis 28.07.2022
  1. (1)Absatz einsWer eine Kleinkindbeihilfe vorsätzlich oder grob fahrlässig zu Unrecht bezieht, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Rechtsvorschriften strenger zu ahnden ist, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 360 € zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
  2. (2)Absatz 2Die Verjährungsfrist (§ 31 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991) beträgt zwei Jahre.Die Verjährungsfrist (Paragraph 31, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991) beträgt zwei Jahre.
§ 38 FLAG seit 28.06.2022 weggefallen.

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