§ 37 FLAG (weggefallen)

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.06.2022 bis 31.12.9999
(1) Zu Unrecht bezogene Kleinkindbeihilfe ist zurückzuzahlen.

(2) Der Antrag auf Gewährung der Kleinkindbeihilfe ist von den Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

(3) Der Anspruch auf Kleinkindbeihilfe ist gemäß § 290 Abs37 FLAG seit 28.06.2022 weggefallen. 1 Z 10 der Exekutionsordnung nicht pfändbar.

Stand vor dem 28.07.2022

In Kraft vom 01.07.1996 bis 28.07.2022
(1) Zu Unrecht bezogene Kleinkindbeihilfe ist zurückzuzahlen.

(2) Der Antrag auf Gewährung der Kleinkindbeihilfe ist von den Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

(3) Der Anspruch auf Kleinkindbeihilfe ist gemäß § 290 Abs37 FLAG seit 28.06.2022 weggefallen. 1 Z 10 der Exekutionsordnung nicht pfändbar.

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