§ 34 FLAG (weggefallen)

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.06.2022 bis 31.12.9999
Kein Anspruch auf die Kleinkindbeihilfe besteht für die Zeit, für die ein Elternteil

1.

eine Leistung für die Dauer eines Beschäftigungsverbotes der Mutter nach den §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221 in der jeweils geltenden Fassung, oder gleichartiger Rechtsvorschriften oder

2.

die Betriebshilfe nach § 3 des Betriebshilfegesetzes, BGBl. Nr. 359/1982 in der jeweils geltenden Fassung, oder

3.

das nach bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen gewährte Karenzurlaubsgeld oder

4.

die nach bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen gewährte Teilzeitbeihilfe oder

5.

eine gleichartige ausländische Beihilfe

bezieht.

§ 34 FLAG seit 28.06.2022 weggefallen.

Stand vor dem 28.07.2022

In Kraft vom 01.07.1996 bis 28.07.2022
Kein Anspruch auf die Kleinkindbeihilfe besteht für die Zeit, für die ein Elternteil

1.

eine Leistung für die Dauer eines Beschäftigungsverbotes der Mutter nach den §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221 in der jeweils geltenden Fassung, oder gleichartiger Rechtsvorschriften oder

2.

die Betriebshilfe nach § 3 des Betriebshilfegesetzes, BGBl. Nr. 359/1982 in der jeweils geltenden Fassung, oder

3.

das nach bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen gewährte Karenzurlaubsgeld oder

4.

die nach bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen gewährte Teilzeitbeihilfe oder

5.

eine gleichartige ausländische Beihilfe

bezieht.

§ 34 FLAG seit 28.06.2022 weggefallen.

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