§ 34 FLAG (weggefallen)

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.06.2022 bis 31.12.9999
Paragraph§ 34,

Kein Anspruch auf die Kleinkindbeihilfe besteht für die Zeit, für die ein Elternteil

  1. 1.Ziffer einseine Leistung für die Dauer eines Beschäftigungsverbotes der Mutter nach den §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221 in der jeweils geltenden Fassung, oder gleichartiger Rechtsvorschriften odereine Leistung für die Dauer eines Beschäftigungsverbotes der Mutter nach den Paragraphen 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 221 in der jeweils geltenden Fassung, oder gleichartiger Rechtsvorschriften oder
  2. 2.Ziffer 2die Betriebshilfe nach § 3 des Betriebshilfegesetzes, BGBl. Nr. 359/1982 in der jeweils geltenden Fassung, oderdie Betriebshilfe nach Paragraph 3, des Betriebshilfegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 359 aus 1982, in der jeweils geltenden Fassung, oder
  3. 3.Ziffer 3das nach bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen gewährte Karenzurlaubsgeld oder
  4. 4.Ziffer 4die nach bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen gewährte Teilzeitbeihilfe oder
  5. 5.Ziffer 5eine gleichartige ausländische Beihilfe
bezieht FLAG seit 28.06.2022 weggefallen.

Stand vor dem 28.07.2022

In Kraft vom 01.07.1996 bis 28.07.2022
Paragraph§ 34,

Kein Anspruch auf die Kleinkindbeihilfe besteht für die Zeit, für die ein Elternteil

  1. 1.Ziffer einseine Leistung für die Dauer eines Beschäftigungsverbotes der Mutter nach den §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221 in der jeweils geltenden Fassung, oder gleichartiger Rechtsvorschriften odereine Leistung für die Dauer eines Beschäftigungsverbotes der Mutter nach den Paragraphen 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 221 in der jeweils geltenden Fassung, oder gleichartiger Rechtsvorschriften oder
  2. 2.Ziffer 2die Betriebshilfe nach § 3 des Betriebshilfegesetzes, BGBl. Nr. 359/1982 in der jeweils geltenden Fassung, oderdie Betriebshilfe nach Paragraph 3, des Betriebshilfegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 359 aus 1982, in der jeweils geltenden Fassung, oder
  3. 3.Ziffer 3das nach bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen gewährte Karenzurlaubsgeld oder
  4. 4.Ziffer 4die nach bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen gewährte Teilzeitbeihilfe oder
  5. 5.Ziffer 5eine gleichartige ausländische Beihilfe
bezieht FLAG seit 28.06.2022 weggefallen.

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