§ 32 FLAG (weggefallen)

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.06.2022 bis 31.12.9999
(1) Aus Anlaß der Geburt wird eine Kleinkindbeihilfe gewährt§ 32 FLAG seit 28.06.2022 weggefallen.

(2) Die einer Person zustehende Kleinkindbeihilfe beträgt monatlich 73 Euro. Die Auszahlung erfolgt vierteljährlich jeweils im letzten Monat des Kalendervierteljahres durch das Wohnsitzfinanzamt.

(3) Die Kleinkindbeihilfe wird für jeden Kalendermonat gewährt, in dem die Voraussetzungen vorliegen, jedoch höchstens für zwölf Monate. Für einen Kalendermonat wird die Kleinkindbeihilfe nur einer Person gewährt.

Stand vor dem 28.07.2022

In Kraft vom 01.01.2002 bis 28.07.2022
(1) Aus Anlaß der Geburt wird eine Kleinkindbeihilfe gewährt§ 32 FLAG seit 28.06.2022 weggefallen.

(2) Die einer Person zustehende Kleinkindbeihilfe beträgt monatlich 73 Euro. Die Auszahlung erfolgt vierteljährlich jeweils im letzten Monat des Kalendervierteljahres durch das Wohnsitzfinanzamt.

(3) Die Kleinkindbeihilfe wird für jeden Kalendermonat gewährt, in dem die Voraussetzungen vorliegen, jedoch höchstens für zwölf Monate. Für einen Kalendermonat wird die Kleinkindbeihilfe nur einer Person gewährt.

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