§ 31e FLAG

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.9999

Die Schulerhalter haften dem Bund für eine korrekte Bekanntgabe der an der Schulbuchaktion teilnehmenden Schüleranzahl und die richtige Ausgabe der Schulbücher an die Schüler/innen. Sie sind zum Ersatz von angeschafften Schulbüchern, die weder an Schüler/innen ausgefolgt noch den Unternehmen gem. § 31b Abs. 1 zurückgegeben wurden, und für zu Unrecht ausgegebene Schulbücher verpflichtet. Über die Ersatzansprüche entscheidet das für die jeweilige Schule zuständige Finanzamt Österreich. Von der Festsetzung eines Ersatzes kann ganz oder teilweise Abstand genommen werden, wenn der Ersatz pro Schule und Schuljahr 3 % des maßgeblichen Schulbuchbudgets, höchstens aber 100 Euro, nicht übersteigt. Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig, über welches das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen entscheidet. Die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, sind sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 30.06.2020

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.06.2020

Die Schulerhalter haften dem Bund für eine korrekte Bekanntgabe der an der Schulbuchaktion teilnehmenden Schüleranzahl und die richtige Ausgabe der Schulbücher an die Schüler/innen. Sie sind zum Ersatz von angeschafften Schulbüchern, die weder an Schüler/innen ausgefolgt noch den Unternehmen gem. § 31b Abs. 1 zurückgegeben wurden, und für zu Unrecht ausgegebene Schulbücher verpflichtet. Über die Ersatzansprüche entscheidet das für die jeweilige Schule zuständige Finanzamt Österreich. Von der Festsetzung eines Ersatzes kann ganz oder teilweise Abstand genommen werden, wenn der Ersatz pro Schule und Schuljahr 3 % des maßgeblichen Schulbuchbudgets, höchstens aber 100 Euro, nicht übersteigt. Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig, über welches das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen entscheidet. Die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, sind sinngemäß anzuwenden.

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