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(1) Zu Unrecht bezogene Schulfahrtbeihilfe ist zurückzuzahlen.
(2) Der Schüler hat den von der Republik Österreich für eine Schülerfreifahrt geleisteten Fahrpreis (§ 30f Abs. 1 und 2) zu ersetzen, wenn er die Schülerfreifahrt durch unwahre Angaben erlangt hat oder weiter in Anspruch genommen hat, obwohl die Voraussetzungen weggefallen sind. Für diese Ersatzpflicht des Schülers haftet der Erziehungsberechtigte, wenn der Schüler noch minderjährig ist. Über die Verpflichtung zum Ersatz entscheidet das nach dem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Schülers zuständige Finanzamt Österreich, wobei von der Festsetzung eines Ersatzes ganz oder teilweise Abstand genommen werden kann, wenn der Ersatz im Einzelfall den Betrag von 100 Euro nicht übersteigt. Gegen die Entscheidung des Finanzamtes Österreich ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen zulässig. Die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Oberbehörden sindOberbehörde ist ermächtigt, in Ausübung des Aufsichtsrechtes die nachgeordneten Abgabenbehördendas Finanzamt Österreich anzuweisen, von der Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Schulfahrtbeihilfe (Abs. 1) sowie vom Ersatz des für eine Schülerfreifahrt geleisteten Fahrpreises (Abs. 2) abzusehen, wenn die Rückforderung bzw. die Geltendmachung des Ersatzanspruches unbillig wäre.
(4) Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig Schulfahrtbeihilfe zu Unrecht bezieht oder durch unwahre Angaben einen Schülerfreifahrausweis zu Unrecht erlangt hat oder weiter in Anspruch genommen hat, obwohl die Voraussetzungen weggefallen sind, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Rechtsvorschriften strenger zu ahnden ist, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar. Die Verjährungsfrist (§ 31 des Verwaltungsstrafgesetzes 1950) beträgt zwei Jahre.
(1) Zu Unrecht bezogene Schulfahrtbeihilfe ist zurückzuzahlen.
(2) Der Schüler hat den von der Republik Österreich für eine Schülerfreifahrt geleisteten Fahrpreis (§ 30f Abs. 1 und 2) zu ersetzen, wenn er die Schülerfreifahrt durch unwahre Angaben erlangt hat oder weiter in Anspruch genommen hat, obwohl die Voraussetzungen weggefallen sind. Für diese Ersatzpflicht des Schülers haftet der Erziehungsberechtigte, wenn der Schüler noch minderjährig ist. Über die Verpflichtung zum Ersatz entscheidet das nach dem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Schülers zuständige Finanzamt Österreich, wobei von der Festsetzung eines Ersatzes ganz oder teilweise Abstand genommen werden kann, wenn der Ersatz im Einzelfall den Betrag von 100 Euro nicht übersteigt. Gegen die Entscheidung des Finanzamtes Österreich ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen zulässig. Die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Oberbehörden sindOberbehörde ist ermächtigt, in Ausübung des Aufsichtsrechtes die nachgeordneten Abgabenbehördendas Finanzamt Österreich anzuweisen, von der Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Schulfahrtbeihilfe (Abs. 1) sowie vom Ersatz des für eine Schülerfreifahrt geleisteten Fahrpreises (Abs. 2) abzusehen, wenn die Rückforderung bzw. die Geltendmachung des Ersatzanspruches unbillig wäre.
(4) Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig Schulfahrtbeihilfe zu Unrecht bezieht oder durch unwahre Angaben einen Schülerfreifahrausweis zu Unrecht erlangt hat oder weiter in Anspruch genommen hat, obwohl die Voraussetzungen weggefallen sind, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Rechtsvorschriften strenger zu ahnden ist, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar. Die Verjährungsfrist (§ 31 des Verwaltungsstrafgesetzes 1950) beträgt zwei Jahre.