§ 12a FLAG

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.09.2002 bis 31.12.9999

Die Familienbeihilfe gilt nicht als eigenes Einkommen des Kindes und mindert nicht dessen Unterhaltsanspruch.

Stand vor dem 12.09.2002

In Kraft vom 01.01.1978 bis 12.09.2002

Die Familienbeihilfe gilt nicht als eigenes Einkommen des Kindes und mindert nicht dessen Unterhaltsanspruch.

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