§ 96 AMG

Arzneimittelgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.02.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, der Bundesminister für Gesundheit und Frauen betraut und zwarMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit in Absatz 2, nicht anderes bestimmt ist, der Bundesminister für Gesundheit und Frauen betraut und zwar
    1. 1.Ziffer einshinsichtlich des § 59 Abs. 3 und des § 60 Abs. 7 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,hinsichtlich des Paragraph 59, Absatz 3 und des Paragraph 60, Absatz 7, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,
    2. 12.Ziffer eins2hinsichtlich des § 59 Abs. 3 § 47 Abs. 3 erster Satz und des § 60 Abs. 7 § 79 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und ArbeitFinanzen,hinsichtlich des Paragraph 5947, Absatz 3, erster Satz und des Paragraph 6079, Absatz 7eins, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und ArbeitFinanzen,
    3. 22a.Ziffer 2 ahinsichtlich des § 79 Abs. 1 § 47 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,hinsichtlich des Paragraph 79, Absatz eins,zweiter Satz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für FinanzenBildung, Wissenschaft und Forschung.(Anm. 1)hinsichtlich des Paragraph 47, Absatz 3, zweiter Satz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung.(Anm. 1)
    4. 3.Ziffer 3hinsichtlich des § 84a im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, undhinsichtlich des Paragraph 84 a, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, und
    5. 4.Ziffer 4hinsichtlich des § 85b im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres.hinsichtlich des Paragraph 85 b, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres.
  2. (2)Absatz 2Mit der Vollziehung
    1. 1.Ziffer einsdes § 76a Abs. 6 und 7 – soweit es sich um die Untersuchung auf Stoffe im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007 handelt – ist der Bundeskanzler;des Paragraph 76 a, Absatz 6 und 7 – soweit es sich um die Untersuchung auf Stoffe im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007 handelt – ist der Bundeskanzler;
    2. 2.Ziffer 2des § 76b – sofern es sich um eine Sicherstellung oder Beschlagnahme im Verfahren nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631, handelt – und der §§ 82b, 82c und 85a dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz,des Paragraph 76 b, – sofern es sich um eine Sicherstellung oder Beschlagnahme im Verfahren nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631, handelt – und der Paragraphen 82 b,, 82c und 85a dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz,
    3. 3.Ziffer 3des § 82d ist der Bundesminister für Finanzendes Paragraph 82 d, ist der Bundesminister für Finanzen
    betraut.

Stand vor dem 14.02.2022

In Kraft vom 13.03.2013 bis 14.02.2022
  1. (1)Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, der Bundesminister für Gesundheit und Frauen betraut und zwarMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit in Absatz 2, nicht anderes bestimmt ist, der Bundesminister für Gesundheit und Frauen betraut und zwar
    1. 1.Ziffer einshinsichtlich des § 59 Abs. 3 und des § 60 Abs. 7 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,hinsichtlich des Paragraph 59, Absatz 3 und des Paragraph 60, Absatz 7, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,
    2. 12.Ziffer eins2hinsichtlich des § 59 Abs. 3 § 47 Abs. 3 erster Satz und des § 60 Abs. 7 § 79 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und ArbeitFinanzen,hinsichtlich des Paragraph 5947, Absatz 3, erster Satz und des Paragraph 6079, Absatz 7eins, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und ArbeitFinanzen,
    3. 22a.Ziffer 2 ahinsichtlich des § 79 Abs. 1 § 47 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,hinsichtlich des Paragraph 79, Absatz eins,zweiter Satz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für FinanzenBildung, Wissenschaft und Forschung.(Anm. 1)hinsichtlich des Paragraph 47, Absatz 3, zweiter Satz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung.(Anm. 1)
    4. 3.Ziffer 3hinsichtlich des § 84a im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, undhinsichtlich des Paragraph 84 a, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, und
    5. 4.Ziffer 4hinsichtlich des § 85b im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres.hinsichtlich des Paragraph 85 b, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres.
  2. (2)Absatz 2Mit der Vollziehung
    1. 1.Ziffer einsdes § 76a Abs. 6 und 7 – soweit es sich um die Untersuchung auf Stoffe im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007 handelt – ist der Bundeskanzler;des Paragraph 76 a, Absatz 6 und 7 – soweit es sich um die Untersuchung auf Stoffe im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007 handelt – ist der Bundeskanzler;
    2. 2.Ziffer 2des § 76b – sofern es sich um eine Sicherstellung oder Beschlagnahme im Verfahren nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631, handelt – und der §§ 82b, 82c und 85a dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz,des Paragraph 76 b, – sofern es sich um eine Sicherstellung oder Beschlagnahme im Verfahren nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631, handelt – und der Paragraphen 82 b,, 82c und 85a dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz,
    3. 3.Ziffer 3des § 82d ist der Bundesminister für Finanzendes Paragraph 82 d, ist der Bundesminister für Finanzen
    betraut.

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