§ 50b AMG (weggefallen)

Arzneimittelgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie §§ 50a und 51 bis 56 gelten nicht für Arzneispezialitäten im Sinne des § 7 Abs. 4.Die Paragraphen 50 a und 51 bis 56 gelten nicht für Arzneispezialitäten im Sinne des Paragraph 7, Absatz 4,
  2. (2)Absatz 2§ 50a Abs. 1 gilt nicht für Fachwerbung im Sinne des § 54 im Rahmen von wissenschaftlichen Veranstaltungen, deren Teilnehmer überwiegend aus dem Ausland kommen.Paragraph 50 a, Absatz eins, gilt nicht für Fachwerbung im Sinne des Paragraph 54, im Rahmen von wissenschaftlichen Veranstaltungen, deren Teilnehmer überwiegend aus dem Ausland kommen.
§ 50b AMG seit 31.12.2023 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 02.01.2006 bis 31.12.2023
  1. (1)Absatz einsDie §§ 50a und 51 bis 56 gelten nicht für Arzneispezialitäten im Sinne des § 7 Abs. 4.Die Paragraphen 50 a und 51 bis 56 gelten nicht für Arzneispezialitäten im Sinne des Paragraph 7, Absatz 4,
  2. (2)Absatz 2§ 50a Abs. 1 gilt nicht für Fachwerbung im Sinne des § 54 im Rahmen von wissenschaftlichen Veranstaltungen, deren Teilnehmer überwiegend aus dem Ausland kommen.Paragraph 50 a, Absatz eins, gilt nicht für Fachwerbung im Sinne des Paragraph 54, im Rahmen von wissenschaftlichen Veranstaltungen, deren Teilnehmer überwiegend aus dem Ausland kommen.
§ 50b AMG seit 31.12.2023 weggefallen.

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