§ 50b AMG (weggefallen)

Arzneimittelgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Die §§ 50a § 50b AMGund 51 bis 56 gelten nicht für Arzneispezialitäten im Sinne des § 7 Abs. 4 seit 31.12.2023 weggefallen.

(2) § 50a Abs. 1 gilt nicht für Fachwerbung im Sinne des § 54 im Rahmen von wissenschaftlichen Veranstaltungen, deren Teilnehmer überwiegend aus dem Ausland kommen.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 02.01.2006 bis 31.12.2023
(1) Die §§ 50a § 50b AMGund 51 bis 56 gelten nicht für Arzneispezialitäten im Sinne des § 7 Abs. 4 seit 31.12.2023 weggefallen.

(2) § 50a Abs. 1 gilt nicht für Fachwerbung im Sinne des § 54 im Rahmen von wissenschaftlichen Veranstaltungen, deren Teilnehmer überwiegend aus dem Ausland kommen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten