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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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(1) DiePrüf- und Hilfspräparate für klinische Prüfung eines Arzneimittels darf an PersonenPrüfungen müssen in deutscher Sprache gekennzeichnet sein, die einen Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten,sofern eine Abweichung nicht durchgeführtfachlich gerechtfertigt werden kann.
(2) Die klinische Prüfung eines Arzneimittels darf an PersonenAngaben, die auf gerichtliche oder behördliche Anordnung angehalten oder gemäß dem Unterbringungsgesetz untergebracht sindzusätzlich in einer anderen Sprache wiedergegeben werden, nicht durchgeführt werdenmüssen in allen Sprachversionen inhaltsgleich sein.
(1) DiePrüf- und Hilfspräparate für klinische Prüfung eines Arzneimittels darf an PersonenPrüfungen müssen in deutscher Sprache gekennzeichnet sein, die einen Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten,sofern eine Abweichung nicht durchgeführtfachlich gerechtfertigt werden kann.
(2) Die klinische Prüfung eines Arzneimittels darf an PersonenAngaben, die auf gerichtliche oder behördliche Anordnung angehalten oder gemäß dem Unterbringungsgesetz untergebracht sindzusätzlich in einer anderen Sprache wiedergegeben werden, nicht durchgeführt werdenmüssen in allen Sprachversionen inhaltsgleich sein.