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(1) Die Klinische Prüfung eines Arzneimittels darf an Minderjährigen nur durchgeführt werdenDer Sponsor hat dafür zu sorgen, wenn
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(2) Abweichend vondass dem Prüfungsteilnehmer eine Kontaktstelle nach Art. 28 Abs. 1 Z 2 ist eine klinische Prüfung an Minderjährigen auch dann zulässiglit. g der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 zur Verfügung steht, wennbei welcher der Prüfungsteilnehmer selbständig oder unter Mithilfe des Patientenvertreters (§ 11e KAKuG) Informationen einholen kann.
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(1) Die Klinische Prüfung eines Arzneimittels darf an Minderjährigen nur durchgeführt werdenDer Sponsor hat dafür zu sorgen, wenn
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(2) Abweichend vondass dem Prüfungsteilnehmer eine Kontaktstelle nach Art. 28 Abs. 1 Z 2 ist eine klinische Prüfung an Minderjährigen auch dann zulässiglit. g der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 zur Verfügung steht, wennbei welcher der Prüfungsteilnehmer selbständig oder unter Mithilfe des Patientenvertreters (§ 11e KAKuG) Informationen einholen kann.
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