§ 30 AMG Zusammenarbeit des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen und der Plattform

Arzneimittelgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2022 bis 31.12.9999
§ 30.Paragraph 30,

Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen und die Plattform legen die Details ihrer Zusammenarbeit in einer Vereinbarung fest. Die klinische Prüfung von Arzneimitteln darf an gebärfähigen Frauen, mit AusnahmeVeröffentlichung dieser Vereinbarung erfolgt auf der FälleHomepage des § 44, nur durchgeführt oder fortgesetzt werden, wenn vor und in ausreichender Wiederholung während der klinischen Prüfung das Nichtvorliegen einer Schwangerschaft festgestellt wirdBundesamtes. Die klinische Prüfung von Arzneimitteln darf an gebärfähigen Frauen, mit Ausnahme der Fälle des Paragraph 44,, nur durchgeführt oder fortgesetzt werden, wenn vor und in ausreichender Wiederholung während der klinischen Prüfung das Nichtvorliegen einer Schwangerschaft festgestellt wird.

Stand vor dem 31.01.2022

In Kraft vom 01.05.2004 bis 31.01.2022
§ 30.Paragraph 30,

Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen und die Plattform legen die Details ihrer Zusammenarbeit in einer Vereinbarung fest. Die klinische Prüfung von Arzneimitteln darf an gebärfähigen Frauen, mit AusnahmeVeröffentlichung dieser Vereinbarung erfolgt auf der FälleHomepage des § 44, nur durchgeführt oder fortgesetzt werden, wenn vor und in ausreichender Wiederholung während der klinischen Prüfung das Nichtvorliegen einer Schwangerschaft festgestellt wirdBundesamtes. Die klinische Prüfung von Arzneimitteln darf an gebärfähigen Frauen, mit Ausnahme der Fälle des Paragraph 44,, nur durchgeführt oder fortgesetzt werden, wenn vor und in ausreichender Wiederholung während der klinischen Prüfung das Nichtvorliegen einer Schwangerschaft festgestellt wird.

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