§ 9f AMG (weggefallen)

Arzneimittelgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.07.2009 bis 31.12.9999
Paragraph 9 f,

Einem Antrag auf Zulassung eines Generators sind zusätzlich zu den Unterlagen gemäß § 9a § 9f AMGfolgende Unterlagen anzuschließen: Einem Antrag auf Zulassung eines Generators sind zusätzlich zu den Unterlagen gemäß Paragraph 9 a, folgende Unterlagen anzuschließen:

  1. 1.Ziffer einseine allgemeine Beschreibung des Systems mit einer detaillierten Beschreibung der Bestandteile des Systems, die die Zusammensetzung oder Qualität der Tochternuklidzubereitung beeinflussen können, und
  2. 2.Ziffer 2Angaben über die qualitativen und quantitativen Besonderheiten des Eluats oder Sublimats.
(weggefallen) seit 16.07.2009 weggefallen.

Stand vor dem 15.07.2009

In Kraft vom 02.01.2006 bis 15.07.2009
Paragraph 9 f,

Einem Antrag auf Zulassung eines Generators sind zusätzlich zu den Unterlagen gemäß § 9a § 9f AMGfolgende Unterlagen anzuschließen: Einem Antrag auf Zulassung eines Generators sind zusätzlich zu den Unterlagen gemäß Paragraph 9 a, folgende Unterlagen anzuschließen:

  1. 1.Ziffer einseine allgemeine Beschreibung des Systems mit einer detaillierten Beschreibung der Bestandteile des Systems, die die Zusammensetzung oder Qualität der Tochternuklidzubereitung beeinflussen können, und
  2. 2.Ziffer 2Angaben über die qualitativen und quantitativen Besonderheiten des Eluats oder Sublimats.
(weggefallen) seit 16.07.2009 weggefallen.

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