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§ 9a gilt nicht für Arzneispezialitäten im Sinne des § 7 Abs. 912 Z 2 und 3, die einer Monographie des Arzneibuches im Sinne des § 1 des Arzneibuchgesetzes entsprechen. Einem Antrag auf Zulassung einer solchen Arzneispezialität sind Unterlagen gemäß § 9a Abs. 1 Z 1 bis 9 sowie 14 und 15 anzuschließen. Paragraph 9 a, gilt nicht für Arzneispezialitäten im Sinne des Paragraph 7, Absatz 12, Ziffer 2 und 3, die einer Monographie des Arzneibuches im Sinne des Paragraph eins, des Arzneibuchgesetzes entsprechen. Einem Antrag auf Zulassung einer solchen Arzneispezialität sind Unterlagen gemäß Paragraph 9 a, Absatz eins, Ziffer eins bis 9 sowie 14 und 15 anzuschließen.
§ 9a gilt nicht für Arzneispezialitäten im Sinne des § 7 Abs. 912 Z 2 und 3, die einer Monographie des Arzneibuches im Sinne des § 1 des Arzneibuchgesetzes entsprechen. Einem Antrag auf Zulassung einer solchen Arzneispezialität sind Unterlagen gemäß § 9a Abs. 1 Z 1 bis 9 sowie 14 und 15 anzuschließen. Paragraph 9 a, gilt nicht für Arzneispezialitäten im Sinne des Paragraph 7, Absatz 12, Ziffer 2 und 3, die einer Monographie des Arzneibuches im Sinne des Paragraph eins, des Arzneibuchgesetzes entsprechen. Einem Antrag auf Zulassung einer solchen Arzneispezialität sind Unterlagen gemäß Paragraph 9 a, Absatz eins, Ziffer eins bis 9 sowie 14 und 15 anzuschließen.