§ 17 RHG 2. Gemeindeverbände.

Rechnungshofgesetz 1948

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.9999
§ 17.Paragraph 17,

Für Auf die Überprüfung der Gebarung derGemeindeverbände ist § 18 sinngemäß anzuwenden. Auf die Gemeindeverbände gelten die Bestimmungen des § 18 ist Paragraph 18, sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2010

In Kraft vom 14.08.1948 bis 31.12.2010
§ 17.Paragraph 17,

Für Auf die Überprüfung der Gebarung derGemeindeverbände ist § 18 sinngemäß anzuwenden. Auf die Gemeindeverbände gelten die Bestimmungen des § 18 ist Paragraph 18, sinngemäß anzuwenden.

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