§ 17 RHG

Rechnungshofgesetz 1948

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.9999

FürAuf die Überprüfung der Gebarung der Gemeindeverbände gelten die Bestimmungen desist § 18 sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2010

In Kraft vom 14.08.1948 bis 31.12.2010

FürAuf die Überprüfung der Gebarung der Gemeindeverbände gelten die Bestimmungen desist § 18 sinngemäß anzuwenden.

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