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Beruht eine Leistung, die nach dem Beitritt erbracht wird, auf einem Vertrag, der vor dem genannten Zeitpunkt geschlossen worden ist, so kann, falls nach der geänderten Rechtslage ein anderer Abgabensatz anzuwenden ist als zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, eine Vertragspartei von der anderen einen anderen angemessenen Ausgleich der daraus sich ergebenden Mehr ZollR- oder Minderbelastung verlangen, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich oder schlüssig anderes vereinbart. Ist die Höhe der Mehr- oder Minderbelastung strittig, so ist § 273 ZPODG (richterliche Ermessensentscheidungweggefallen) entsprechend anzuwendenseit 01.05.2016 weggefallen. Beruht eine Leistung, die nach dem Beitritt erbracht wird, auf einem Vertrag, der vor dem genannten Zeitpunkt geschlossen worden ist, so kann, falls nach der geänderten Rechtslage ein anderer Abgabensatz anzuwenden ist als zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, eine Vertragspartei von der anderen einen anderen angemessenen Ausgleich der daraus sich ergebenden Mehr- oder Minderbelastung verlangen, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich oder schlüssig anderes vereinbart. Ist die Höhe der Mehr- oder Minderbelastung strittig, so ist Paragraph 273, ZPO (richterliche Ermessensentscheidung) entsprechend anzuwenden.
Beruht eine Leistung, die nach dem Beitritt erbracht wird, auf einem Vertrag, der vor dem genannten Zeitpunkt geschlossen worden ist, so kann, falls nach der geänderten Rechtslage ein anderer Abgabensatz anzuwenden ist als zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, eine Vertragspartei von der anderen einen anderen angemessenen Ausgleich der daraus sich ergebenden Mehr ZollR- oder Minderbelastung verlangen, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich oder schlüssig anderes vereinbart. Ist die Höhe der Mehr- oder Minderbelastung strittig, so ist § 273 ZPODG (richterliche Ermessensentscheidungweggefallen) entsprechend anzuwendenseit 01.05.2016 weggefallen. Beruht eine Leistung, die nach dem Beitritt erbracht wird, auf einem Vertrag, der vor dem genannten Zeitpunkt geschlossen worden ist, so kann, falls nach der geänderten Rechtslage ein anderer Abgabensatz anzuwenden ist als zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, eine Vertragspartei von der anderen einen anderen angemessenen Ausgleich der daraus sich ergebenden Mehr- oder Minderbelastung verlangen, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich oder schlüssig anderes vereinbart. Ist die Höhe der Mehr- oder Minderbelastung strittig, so ist Paragraph 273, ZPO (richterliche Ermessensentscheidung) entsprechend anzuwenden.