§ 133 ZollR-DG (weggefallen)

Zollrechts-Durchführungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2016 bis 31.12.9999
Beruht eine Leistung, die nach dem Beitritt erbracht wird, auf einem Vertrag, der vor dem genannten Zeitpunkt geschlossen worden ist, so kann, falls nach der geänderten Rechtslage ein anderer Abgabensatz anzuwenden ist als zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, eine Vertragspartei von der anderen einen anderen angemessenen Ausgleich der daraus sich ergebenden Mehr§ 133 ZollR- oder Minderbelastung verlangen, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich oder schlüssig anderes vereinbart. Ist die Höhe der Mehr- oder Minderbelastung strittig, so ist § 273 ZPODG (richterliche Ermessensentscheidungweggefallen) entsprechend anzuwendenseit 01.05.2016 weggefallen.

Stand vor dem 30.04.2016

In Kraft vom 01.01.1995 bis 30.04.2016
Beruht eine Leistung, die nach dem Beitritt erbracht wird, auf einem Vertrag, der vor dem genannten Zeitpunkt geschlossen worden ist, so kann, falls nach der geänderten Rechtslage ein anderer Abgabensatz anzuwenden ist als zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, eine Vertragspartei von der anderen einen anderen angemessenen Ausgleich der daraus sich ergebenden Mehr§ 133 ZollR- oder Minderbelastung verlangen, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich oder schlüssig anderes vereinbart. Ist die Höhe der Mehr- oder Minderbelastung strittig, so ist § 273 ZPODG (richterliche Ermessensentscheidungweggefallen) entsprechend anzuwendenseit 01.05.2016 weggefallen.

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