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(2) Diese Waren können nach Maßgabe des Artikels 185 ZK als Rückwaren eingangsabgabenfrei zurückgebracht werden. Die Frist des Artikels 185 Absatz 1 ZK beginnt mit dem Beitritt zu laufen, darf aber insgesamt die fünfjährige Rückbringungsfrist nach § 75 Abs. 2 des Zollgesetzes 1988, gerechnet vom Tag der Abfertigung zum Ausgangsvormerkverkehr, nicht überschreiten.
(2) Diese Waren können nach Maßgabe des Artikels 185 ZK als Rückwaren eingangsabgabenfrei zurückgebracht werden. Die Frist des Artikels 185 Absatz 1 ZK beginnt mit dem Beitritt zu laufen, darf aber insgesamt die fünfjährige Rückbringungsfrist nach § 75 Abs. 2 des Zollgesetzes 1988, gerechnet vom Tag der Abfertigung zum Ausgangsvormerkverkehr, nicht überschreiten.