§ 130 ZollR-DG (weggefallen)

Zollrechts-Durchführungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2016 bis 31.12.9999
§ 130 ZollR-DG (1weggefallen) Waren, die sich beim Beitritt in einem passiven Veredlungsverkehr im Sinn des Zollgesetzes 1988 befinden, gelten als in einem Verfahren der passiven Veredelung im Sinn des Zollrechts (§ 2) befindlichseit 01.05.2016 weggefallen.

(2) Die bedingte Zollschuld nach dem Zollgesetz 1988 erlischt für diese Waren.

(3) Die Zollbehandlung bei der Rückbringung richtet sich weiter nach dem Zollgesetz 1988 und nach einer allfälligen Ausübungsbewilligung.

Stand vor dem 30.04.2016

In Kraft vom 01.01.1995 bis 30.04.2016
§ 130 ZollR-DG (1weggefallen) Waren, die sich beim Beitritt in einem passiven Veredlungsverkehr im Sinn des Zollgesetzes 1988 befinden, gelten als in einem Verfahren der passiven Veredelung im Sinn des Zollrechts (§ 2) befindlichseit 01.05.2016 weggefallen.

(2) Die bedingte Zollschuld nach dem Zollgesetz 1988 erlischt für diese Waren.

(3) Die Zollbehandlung bei der Rückbringung richtet sich weiter nach dem Zollgesetz 1988 und nach einer allfälligen Ausübungsbewilligung.

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