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Wird für in § 121 genannte Waren eine Zollrückvergütung auf Grund einer nach § 124 Abs. 4 weitergeltenden Bewilligung der Zollvergütung im Sinn des § 45 des Zollgesetzes 1988 beantragt, so gelten diese Waren als in der aktiven Veredelung befindlich ZollR-DG (weggefallen) seit 01.05.2016 weggefallen. Artikel 216 ZK ist in diesen Fällen auch hinsichtlich der Abkommen im Sinn des § 1 Abs. 2 Z 4 des Integrations-Durchführungsgesetzes 1988 anzuwenden. Wird für in Paragraph 121, genannte Waren eine Zollrückvergütung auf Grund einer nach Paragraph 124, Absatz 4, weitergeltenden Bewilligung der Zollvergütung im Sinn des Paragraph 45, des Zollgesetzes 1988 beantragt, so gelten diese Waren als in der aktiven Veredelung befindlich. Artikel 216 ZK ist in diesen Fällen auch hinsichtlich der Abkommen im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, des Integrations-Durchführungsgesetzes 1988 anzuwenden.
Wird für in § 121 genannte Waren eine Zollrückvergütung auf Grund einer nach § 124 Abs. 4 weitergeltenden Bewilligung der Zollvergütung im Sinn des § 45 des Zollgesetzes 1988 beantragt, so gelten diese Waren als in der aktiven Veredelung befindlich ZollR-DG (weggefallen) seit 01.05.2016 weggefallen. Artikel 216 ZK ist in diesen Fällen auch hinsichtlich der Abkommen im Sinn des § 1 Abs. 2 Z 4 des Integrations-Durchführungsgesetzes 1988 anzuwenden. Wird für in Paragraph 121, genannte Waren eine Zollrückvergütung auf Grund einer nach Paragraph 124, Absatz 4, weitergeltenden Bewilligung der Zollvergütung im Sinn des Paragraph 45, des Zollgesetzes 1988 beantragt, so gelten diese Waren als in der aktiven Veredelung befindlich. Artikel 216 ZK ist in diesen Fällen auch hinsichtlich der Abkommen im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, des Integrations-Durchführungsgesetzes 1988 anzuwenden.