§ 129 ZollR-DG (weggefallen)

Zollrechts-Durchführungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2016 bis 31.12.9999
Wird für in § 121 genannte Waren eine Zollrückvergütung auf Grund einer nach § 124 Abs. 4 weitergeltenden Bewilligung der Zollvergütung im Sinn des § 45 des Zollgesetzes 1988 beantragt, so gelten diese Waren als in der aktiven Veredelung befindlich§ 129 ZollR-DG (weggefallen) seit 01.05.2016 weggefallen. Artikel 216 ZK ist in diesen Fällen auch hinsichtlich der Abkommen im Sinn des § 1 Abs. 2 Z 4 des Integrations-Durchführungsgesetzes 1988 anzuwenden.

Stand vor dem 30.04.2016

In Kraft vom 01.01.1995 bis 30.04.2016
Wird für in § 121 genannte Waren eine Zollrückvergütung auf Grund einer nach § 124 Abs. 4 weitergeltenden Bewilligung der Zollvergütung im Sinn des § 45 des Zollgesetzes 1988 beantragt, so gelten diese Waren als in der aktiven Veredelung befindlich§ 129 ZollR-DG (weggefallen) seit 01.05.2016 weggefallen. Artikel 216 ZK ist in diesen Fällen auch hinsichtlich der Abkommen im Sinn des § 1 Abs. 2 Z 4 des Integrations-Durchführungsgesetzes 1988 anzuwenden.

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