§ 128 ZollR-DG (weggefallen)

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWaren, für die vor dem Beitritt die Zollbefreiung nach § 34 Abs. 1 Z 1 des Zollgesetzes 1988 gewährt worden ist und welche sich beim Beitritt noch im Anwendungsgebiet befinden, gelten als im Verfahren der vorübergehenden Verwendung befindlich.Waren, für die vor dem Beitritt die Zollbefreiung nach Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, des Zollgesetzes 1988 gewährt worden ist und welche sich beim Beitritt noch im Anwendungsgebiet befinden, gelten als im Verfahren der vorübergehenden Verwendung befindlich.
  2. (2)Absatz 2Soweit für solche Waren eine Zollschuld nach dem Zollkodex entsteht, gelten diese Waren für die Berechnung der Ausgleichszinsen als mit dem Beitritt in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung übergeführt.
  3. (3)Absatz 3Sind die im Abs. 1 genannten Waren jedoch aus dem zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft in der damaligen Zusammensetzung oder eines anderen neuen Mitgliedstaates unmittelbar in das Anwendungsgebiet verbracht worden, werden sie mit dem Beitritt zu Gemeinschaftswaren. Die Verwendungspflicht im Sinne des § 41 des Zollgesetzes 1988 erlischt für solche Waren.Sind die im Absatz eins, genannten Waren jedoch aus dem zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft in der damaligen Zusammensetzung oder eines anderen neuen Mitgliedstaates unmittelbar in das Anwendungsgebiet verbracht worden, werden sie mit dem Beitritt zu Gemeinschaftswaren. Die Verwendungspflicht im Sinne des Paragraph 41, des Zollgesetzes 1988 erlischt für solche Waren.
§ 128 ZollR-DG (weggefallen) seit 01.05.2016 weggefallen.

Stand vor dem 30.04.2016

In Kraft vom 01.01.1995 bis 30.04.2016
  1. (1)Absatz einsWaren, für die vor dem Beitritt die Zollbefreiung nach § 34 Abs. 1 Z 1 des Zollgesetzes 1988 gewährt worden ist und welche sich beim Beitritt noch im Anwendungsgebiet befinden, gelten als im Verfahren der vorübergehenden Verwendung befindlich.Waren, für die vor dem Beitritt die Zollbefreiung nach Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, des Zollgesetzes 1988 gewährt worden ist und welche sich beim Beitritt noch im Anwendungsgebiet befinden, gelten als im Verfahren der vorübergehenden Verwendung befindlich.
  2. (2)Absatz 2Soweit für solche Waren eine Zollschuld nach dem Zollkodex entsteht, gelten diese Waren für die Berechnung der Ausgleichszinsen als mit dem Beitritt in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung übergeführt.
  3. (3)Absatz 3Sind die im Abs. 1 genannten Waren jedoch aus dem zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft in der damaligen Zusammensetzung oder eines anderen neuen Mitgliedstaates unmittelbar in das Anwendungsgebiet verbracht worden, werden sie mit dem Beitritt zu Gemeinschaftswaren. Die Verwendungspflicht im Sinne des § 41 des Zollgesetzes 1988 erlischt für solche Waren.Sind die im Absatz eins, genannten Waren jedoch aus dem zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft in der damaligen Zusammensetzung oder eines anderen neuen Mitgliedstaates unmittelbar in das Anwendungsgebiet verbracht worden, werden sie mit dem Beitritt zu Gemeinschaftswaren. Die Verwendungspflicht im Sinne des Paragraph 41, des Zollgesetzes 1988 erlischt für solche Waren.
§ 128 ZollR-DG (weggefallen) seit 01.05.2016 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten