Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die bedingte Zollschuld nach dem Zollgesetz 1988 erlischt für diese Waren; unbeschadet sonstiger Gründe für das Entstehen der Zollschuld entsteht für den bisherigen Vormerknehmer gegebenenfalls die Zollschuld nach Artikel 204 ZK. Die Artikel 142 und 143 ZK sind auf diese Waren nicht anzuwenden, wenn die Rückbringung innerhalb einer vor dem Beitritt festgesetzten Rückbringungsfrist erfolgt.
(3) Soweit für solche Waren eine Zollschuld nach dem Zollkodex entsteht, gelten diese Waren für die Berechnung der Ausgleichszinsen als mit dem Beitritt in das Verfahren der aktiven Veredelung oder der vorübergehenden Verwendung übergeführt.
(4) Beförderungsmittel, welche vor dem Beitritt als zur vorübergehenden Verwendung vorgemerkt galten (§ 93 Abs. 7 des Zollgesetzes 1988), sich beim Beitritt noch im Anwendungsgebiet befinden, ohne daß bis dahin die bedingt entstandene Zollschuld unbedingt geworden ist, und welche aus dem zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft in der damaligen Zusammensetzung oder eines anderen neuen Mitgliedstaates unmittelbar in das Anwendungsgebiet verbracht worden sind, werden mit dem Beitritt zu Gemeinschaftswaren. Die bedingte Zollschuld nach dem Zollgesetz 1988 erlischt für solche Waren.
(2) Die bedingte Zollschuld nach dem Zollgesetz 1988 erlischt für diese Waren; unbeschadet sonstiger Gründe für das Entstehen der Zollschuld entsteht für den bisherigen Vormerknehmer gegebenenfalls die Zollschuld nach Artikel 204 ZK. Die Artikel 142 und 143 ZK sind auf diese Waren nicht anzuwenden, wenn die Rückbringung innerhalb einer vor dem Beitritt festgesetzten Rückbringungsfrist erfolgt.
(3) Soweit für solche Waren eine Zollschuld nach dem Zollkodex entsteht, gelten diese Waren für die Berechnung der Ausgleichszinsen als mit dem Beitritt in das Verfahren der aktiven Veredelung oder der vorübergehenden Verwendung übergeführt.
(4) Beförderungsmittel, welche vor dem Beitritt als zur vorübergehenden Verwendung vorgemerkt galten (§ 93 Abs. 7 des Zollgesetzes 1988), sich beim Beitritt noch im Anwendungsgebiet befinden, ohne daß bis dahin die bedingt entstandene Zollschuld unbedingt geworden ist, und welche aus dem zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft in der damaligen Zusammensetzung oder eines anderen neuen Mitgliedstaates unmittelbar in das Anwendungsgebiet verbracht worden sind, werden mit dem Beitritt zu Gemeinschaftswaren. Die bedingte Zollschuld nach dem Zollgesetz 1988 erlischt für solche Waren.