§ 127 ZollR-DG (weggefallen)

Zollrechts-Durchführungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWaren, die sich beim Beitritt in einem anderen Eingangsvormerkverkehr als einem offenen Lager auf Vormerkrechnung befinden, gelten je nach der Art des Vormerkverkehrs als im Verfahren der vorübergehenden Verwendung oder im Verfahren der aktiven Veredelung im Sinn des Zollrechts befindlich.
  2. (2)Absatz 2Die bedingte Zollschuld nach dem Zollgesetz 1988 erlischt für diese Waren; unbeschadet sonstiger Gründe für das Entstehen der Zollschuld entsteht für den bisherigen Vormerknehmer gegebenenfalls die Zollschuld nach Artikel 204 ZK. Die Artikel 142 und 143 ZK sind auf diese Waren nicht anzuwenden, wenn die Rückbringung innerhalb einer vor dem Beitritt festgesetzten Rückbringungsfrist erfolgt.
  3. (3)Absatz 3Soweit für solche Waren eine Zollschuld nach dem Zollkodex entsteht, gelten diese Waren für die Berechnung der Ausgleichszinsen als mit dem Beitritt in das Verfahren der aktiven Veredelung oder der vorübergehenden Verwendung übergeführt.
  4. (4)Absatz 4Beförderungsmittel, welche vor dem Beitritt als zur vorübergehenden Verwendung vorgemerkt galten (§ 93 Abs. 7 des Zollgesetzes 1988), sich beim Beitritt noch im Anwendungsgebiet befinden, ohne daß bis dahin die bedingt entstandene Zollschuld unbedingt geworden ist, und welche aus dem zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft in der damaligen Zusammensetzung oder eines anderen neuen Mitgliedstaates unmittelbar in das Anwendungsgebiet verbracht worden sind, werden mit dem Beitritt zu Gemeinschaftswaren. Die bedingte Zollschuld nach dem Zollgesetz 1988 erlischt für solche Waren.Beförderungsmittel, welche vor dem Beitritt als zur vorübergehenden Verwendung vorgemerkt galten (Paragraph 93, Absatz 7, des Zollgesetzes 1988), sich beim Beitritt noch im Anwendungsgebiet befinden, ohne daß bis dahin die bedingt entstandene Zollschuld unbedingt geworden ist, und welche aus dem zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft in der damaligen Zusammensetzung oder eines anderen neuen Mitgliedstaates unmittelbar in das Anwendungsgebiet verbracht worden sind, werden mit dem Beitritt zu Gemeinschaftswaren. Die bedingte Zollschuld nach dem Zollgesetz 1988 erlischt für solche Waren.
§ 127 ZollR-DG (weggefallen) seit 01.05.2016 weggefallen.

Stand vor dem 30.04.2016

In Kraft vom 01.01.1995 bis 30.04.2016
  1. (1)Absatz einsWaren, die sich beim Beitritt in einem anderen Eingangsvormerkverkehr als einem offenen Lager auf Vormerkrechnung befinden, gelten je nach der Art des Vormerkverkehrs als im Verfahren der vorübergehenden Verwendung oder im Verfahren der aktiven Veredelung im Sinn des Zollrechts befindlich.
  2. (2)Absatz 2Die bedingte Zollschuld nach dem Zollgesetz 1988 erlischt für diese Waren; unbeschadet sonstiger Gründe für das Entstehen der Zollschuld entsteht für den bisherigen Vormerknehmer gegebenenfalls die Zollschuld nach Artikel 204 ZK. Die Artikel 142 und 143 ZK sind auf diese Waren nicht anzuwenden, wenn die Rückbringung innerhalb einer vor dem Beitritt festgesetzten Rückbringungsfrist erfolgt.
  3. (3)Absatz 3Soweit für solche Waren eine Zollschuld nach dem Zollkodex entsteht, gelten diese Waren für die Berechnung der Ausgleichszinsen als mit dem Beitritt in das Verfahren der aktiven Veredelung oder der vorübergehenden Verwendung übergeführt.
  4. (4)Absatz 4Beförderungsmittel, welche vor dem Beitritt als zur vorübergehenden Verwendung vorgemerkt galten (§ 93 Abs. 7 des Zollgesetzes 1988), sich beim Beitritt noch im Anwendungsgebiet befinden, ohne daß bis dahin die bedingt entstandene Zollschuld unbedingt geworden ist, und welche aus dem zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft in der damaligen Zusammensetzung oder eines anderen neuen Mitgliedstaates unmittelbar in das Anwendungsgebiet verbracht worden sind, werden mit dem Beitritt zu Gemeinschaftswaren. Die bedingte Zollschuld nach dem Zollgesetz 1988 erlischt für solche Waren.Beförderungsmittel, welche vor dem Beitritt als zur vorübergehenden Verwendung vorgemerkt galten (Paragraph 93, Absatz 7, des Zollgesetzes 1988), sich beim Beitritt noch im Anwendungsgebiet befinden, ohne daß bis dahin die bedingt entstandene Zollschuld unbedingt geworden ist, und welche aus dem zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft in der damaligen Zusammensetzung oder eines anderen neuen Mitgliedstaates unmittelbar in das Anwendungsgebiet verbracht worden sind, werden mit dem Beitritt zu Gemeinschaftswaren. Die bedingte Zollschuld nach dem Zollgesetz 1988 erlischt für solche Waren.
§ 127 ZollR-DG (weggefallen) seit 01.05.2016 weggefallen.

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