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(2) Die Ersatzpflicht nach § 119 des Zollgesetzes 1988 für eine beim Beitritt noch nicht entstandene Zollschuld endet für die in Abs. 1 genannten Waren; unbeschadet sonstiger Gründe für das Entstehen der Zollschuld für solche Waren entsteht für den Hauptverpflichteten die Zollschuld nach Artikel 204 ZK so, als wäre er trotz einer Übergabe der Waren an einen Warenführer weiterhin neben diesem und allfälligen anderen beteiligten Personen zur Gestellung der Waren verpflichtet geblieben.
(2) Die Ersatzpflicht nach § 119 des Zollgesetzes 1988 für eine beim Beitritt noch nicht entstandene Zollschuld endet für die in Abs. 1 genannten Waren; unbeschadet sonstiger Gründe für das Entstehen der Zollschuld für solche Waren entsteht für den Hauptverpflichteten die Zollschuld nach Artikel 204 ZK so, als wäre er trotz einer Übergabe der Waren an einen Warenführer weiterhin neben diesem und allfälligen anderen beteiligten Personen zur Gestellung der Waren verpflichtet geblieben.