Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Soweit für ein Verfahren nach dem Zollgesetz 1988 keine besondere Bewilligung erforderlich war, gilt die zollamtliche Bestätigung (§ 59 des Zollgesetzes 1988) als Bewilligung im Sinn des Abs. 1.
(3) Im Rahmen des Abs. 1 gelten Ausübungsbewilligungen für offene Lager auf Vormerkrechnung als Lagerbewilligungen für Zollager des Typs D im Sinn des Artikels 504 Absatz 1 ZK-DVO.
(4) Im Rahmen des Abs. 1 gelten Bewilligungen für Zollvergütungen (§ 45 des Zollgesetzes 1988) als Bewilligungen der aktiven Veredelung im Sinn des Artikels 116 ZK in der Form des Verfahrens der Zollrückvergütung.
(5) Beim Beitritt gültige Bewilligungen für Zollfreizonen im Sinn des § 173 des Zollgesetzes 1988 gelten ein Jahr ab dem Beitritt als Bewilligungen für Freilager im Sinn der Art. 166 ff. ZK weiter.
(6) Unbeschadet des Weitergeltens der Bewilligung sind die im Verfahren befindlichen oder erst nach dem Beitritt in das Verfahren übergeführten Waren nach Maßgabe des Abschnittes D entsprechend dem Zollrecht (§ 2) zu behandeln, sofern im § 127 Abs. 2 zweiter Satz und im § 130 Abs. 3 nicht anderes bestimmt ist.
(7) Im Rahmen des Abs. 1 gilt auch bei Anwendung von Bewilligungen nach § 175 Abs. 4 des Zollgesetzes 1988 die Regelung des Zahlungsaufschubs nach § 77 dieses Bundesgesetzes, wenn die Zollschuld nach dem Beitritt entsteht.
(8) Beim Beitritt gültige, nach den Integrationsabkommen im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 4 des Integrations-Durchführungsgesetzes 1988 erteilte Bewilligungen für ermächtigte Ausführer gelten bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer, längstens jedoch ein Jahr ab dem Beitritt, als Bewilligungen für ermächtigte Ausführer nach den im Art. 20 Abs. 3 Buchstabe d ZK erwähnten Abkommen weiter.
(2) Soweit für ein Verfahren nach dem Zollgesetz 1988 keine besondere Bewilligung erforderlich war, gilt die zollamtliche Bestätigung (§ 59 des Zollgesetzes 1988) als Bewilligung im Sinn des Abs. 1.
(3) Im Rahmen des Abs. 1 gelten Ausübungsbewilligungen für offene Lager auf Vormerkrechnung als Lagerbewilligungen für Zollager des Typs D im Sinn des Artikels 504 Absatz 1 ZK-DVO.
(4) Im Rahmen des Abs. 1 gelten Bewilligungen für Zollvergütungen (§ 45 des Zollgesetzes 1988) als Bewilligungen der aktiven Veredelung im Sinn des Artikels 116 ZK in der Form des Verfahrens der Zollrückvergütung.
(5) Beim Beitritt gültige Bewilligungen für Zollfreizonen im Sinn des § 173 des Zollgesetzes 1988 gelten ein Jahr ab dem Beitritt als Bewilligungen für Freilager im Sinn der Art. 166 ff. ZK weiter.
(6) Unbeschadet des Weitergeltens der Bewilligung sind die im Verfahren befindlichen oder erst nach dem Beitritt in das Verfahren übergeführten Waren nach Maßgabe des Abschnittes D entsprechend dem Zollrecht (§ 2) zu behandeln, sofern im § 127 Abs. 2 zweiter Satz und im § 130 Abs. 3 nicht anderes bestimmt ist.
(7) Im Rahmen des Abs. 1 gilt auch bei Anwendung von Bewilligungen nach § 175 Abs. 4 des Zollgesetzes 1988 die Regelung des Zahlungsaufschubs nach § 77 dieses Bundesgesetzes, wenn die Zollschuld nach dem Beitritt entsteht.
(8) Beim Beitritt gültige, nach den Integrationsabkommen im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 4 des Integrations-Durchführungsgesetzes 1988 erteilte Bewilligungen für ermächtigte Ausführer gelten bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer, längstens jedoch ein Jahr ab dem Beitritt, als Bewilligungen für ermächtigte Ausführer nach den im Art. 20 Abs. 3 Buchstabe d ZK erwähnten Abkommen weiter.