§ 123 ZollR-DG (weggefallen)

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2016 bis 31.12.9999
Paragraph§ 123,

Besteht beim Beitritt für Waren des freien Verkehrs eine Verwendungsverpflichtung nach § 41 des Zollgesetzes 1988, so tritt an deren Stelle die im Zollrecht ZollR-DG (§ 2weggefallen) bei einer vergleichbaren Zollbegünstigung vorgesehene solche Verpflichtung, welche jedoch nur solange besteht, als die Verwendungsverpflichtung nach § 41 des Zollgesetzes 1988 gedauert hätteseit 01.05.2016 weggefallen. Besteht beim Beitritt für Waren des freien Verkehrs eine Verwendungsverpflichtung nach Paragraph 41, des Zollgesetzes 1988, so tritt an deren Stelle die im Zollrecht (Paragraph 2,) bei einer vergleichbaren Zollbegünstigung vorgesehene solche Verpflichtung, welche jedoch nur solange besteht, als die Verwendungsverpflichtung nach Paragraph 41, des Zollgesetzes 1988 gedauert hätte.

Stand vor dem 30.04.2016

In Kraft vom 01.01.1995 bis 30.04.2016
Paragraph§ 123,

Besteht beim Beitritt für Waren des freien Verkehrs eine Verwendungsverpflichtung nach § 41 des Zollgesetzes 1988, so tritt an deren Stelle die im Zollrecht ZollR-DG (§ 2weggefallen) bei einer vergleichbaren Zollbegünstigung vorgesehene solche Verpflichtung, welche jedoch nur solange besteht, als die Verwendungsverpflichtung nach § 41 des Zollgesetzes 1988 gedauert hätteseit 01.05.2016 weggefallen. Besteht beim Beitritt für Waren des freien Verkehrs eine Verwendungsverpflichtung nach Paragraph 41, des Zollgesetzes 1988, so tritt an deren Stelle die im Zollrecht (Paragraph 2,) bei einer vergleichbaren Zollbegünstigung vorgesehene solche Verpflichtung, welche jedoch nur solange besteht, als die Verwendungsverpflichtung nach Paragraph 41, des Zollgesetzes 1988 gedauert hätte.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Grundbuchnummernsuche
JUSLINE Werbung