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§ 113. (1) Für die zur GewährungLeistung der Amtshilfe erforderlichen Maßnahmen gelten in Angelegenheiten des § 110 Abs. 1 Buchstabe ader Erhebung von Abgaben und der Verhinderung, Ermittlung und Bekämpfung von Zollzuwiderhandlungen die Vorschriften für das Verfahren zur Erhebung von Zöllendes Zollrechts, in Angelegenheiten des § 110 Abs. 1 Buchstabe bder Verfolgung und Ahndung von Zollzuwiderhandlungen, die Vorschriften für das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren.
(2) Einem Ersuchen um Einhaltung einer bestimmten vom österreichischen Verfahrensrecht abweichenden Vorgangsweise kann entsprochen werden, wenn diese mit den Grundsätzen des österreichischen Verfahrensrechtes vereinbar ist.
(3) Ohne Ersuchen dürfen Mitteilungen gemacht werden über
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(4) Hat eine am Verfahren beteiligte PersonenPerson ihren normalengewöhnlichen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Anwendungsgebiet, so ist sie vor Leistung der Amtshilfe zu hören, es sei denn, daßdass die Mitteilungbeabsichtigte Informationserteilung der Öffentlichkeit zugängliche Verhältnisse oder Umstände betrifft oder im Hinblick auf die wirtschaftliche, humanitäre, soziale oder politische Bedeutung der Hilfeleistung auch im Interesse der Republik Österreich gelegen ist oder deren Zweck durch die Anhörung in Frage gestellt wäre.
(54) Der Amtshilfeverkehr erfolgt durch den Bundesminister für Finanzen, mit dessen Zustimmungkann auch unmittelbar durch die ihm nachgeordneten Zollbehörden, wobei Ersuchen und Erledigungen über den Bundesminister für Finanzen zu senden sindin elektronischer Form erfolgen.
§ 113. (1) Für die zur GewährungLeistung der Amtshilfe erforderlichen Maßnahmen gelten in Angelegenheiten des § 110 Abs. 1 Buchstabe ader Erhebung von Abgaben und der Verhinderung, Ermittlung und Bekämpfung von Zollzuwiderhandlungen die Vorschriften für das Verfahren zur Erhebung von Zöllendes Zollrechts, in Angelegenheiten des § 110 Abs. 1 Buchstabe bder Verfolgung und Ahndung von Zollzuwiderhandlungen, die Vorschriften für das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren.
(2) Einem Ersuchen um Einhaltung einer bestimmten vom österreichischen Verfahrensrecht abweichenden Vorgangsweise kann entsprochen werden, wenn diese mit den Grundsätzen des österreichischen Verfahrensrechtes vereinbar ist.
(3) Ohne Ersuchen dürfen Mitteilungen gemacht werden über
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(4) Hat eine am Verfahren beteiligte PersonenPerson ihren normalengewöhnlichen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Anwendungsgebiet, so ist sie vor Leistung der Amtshilfe zu hören, es sei denn, daßdass die Mitteilungbeabsichtigte Informationserteilung der Öffentlichkeit zugängliche Verhältnisse oder Umstände betrifft oder im Hinblick auf die wirtschaftliche, humanitäre, soziale oder politische Bedeutung der Hilfeleistung auch im Interesse der Republik Österreich gelegen ist oder deren Zweck durch die Anhörung in Frage gestellt wäre.
(54) Der Amtshilfeverkehr erfolgt durch den Bundesminister für Finanzen, mit dessen Zustimmungkann auch unmittelbar durch die ihm nachgeordneten Zollbehörden, wobei Ersuchen und Erledigungen über den Bundesminister für Finanzen zu senden sindin elektronischer Form erfolgen.