§ 113 ZollR-DG Verfahren bei der Amtshilfe

Zollrechts-Durchführungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.04.2004 bis 31.12.9999

§ 113. (1) Für die zur GewährungLeistung der Amtshilfe erforderlichen Maßnahmen gelten in Angelegenheiten des § 110 Abs. 1 Buchstabe ader Erhebung von Abgaben und der Verhinderung, Ermittlung und Bekämpfung von Zollzuwiderhandlungen die Vorschriften für das Verfahren zur Erhebung von Zöllendes Zollrechts, in Angelegenheiten des § 110 Abs. 1 Buchstabe bder Verfolgung und Ahndung von Zollzuwiderhandlungen, die Vorschriften für das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren.

(2) Einem Ersuchen um Einhaltung einer bestimmten vom österreichischen Verfahrensrecht abweichenden Vorgangsweise kann entsprochen werden, wenn diese mit den Grundsätzen des österreichischen Verfahrensrechtes vereinbar ist.

(3) Ohne Ersuchen dürfen Mitteilungen gemacht werden über

1.

neue oder besonders gefährliche Methoden zur Begehung von Zuwiderhandlungen gegen Zollvorschriften;

2.

Verstecke in Beförderungsmitteln oder Behältnissen;

3.

Verfälschung oder Nachahmung von im Zollverfahren verwendeten Urkunden, Stempeln und Nämlichkeitszeichen;

4.

Zuwiderhandlungen, die im Hinblick auf ihre wirtschaftliche, humanitäre, soziale oder politische Bedeutung auch Interessen der Republik Österreich gefährden, insbesondere über Zuwiderhandlungen im Zusammenhang mit Suchtgiften, Waffen, Munition, Sprengstoffen, Kunstgegenständen oder Archivalien.

(4) Hat eine am Verfahren beteiligte PersonenPerson ihren normalengewöhnlichen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Anwendungsgebiet, so ist sie vor Leistung der Amtshilfe zu hören, es sei denn, daßdass die Mitteilungbeabsichtigte Informationserteilung der Öffentlichkeit zugängliche Verhältnisse oder Umstände betrifft oder im Hinblick auf die wirtschaftliche, humanitäre, soziale oder politische Bedeutung der Hilfeleistung auch im Interesse der Republik Österreich gelegen ist oder deren Zweck durch die Anhörung in Frage gestellt wäre.

(54) Der Amtshilfeverkehr erfolgt durch den Bundesminister für Finanzen, mit dessen Zustimmungkann auch unmittelbar durch die ihm nachgeordneten Zollbehörden, wobei Ersuchen und Erledigungen über den Bundesminister für Finanzen zu senden sindin elektronischer Form erfolgen.

Stand vor dem 27.04.2004

In Kraft vom 01.01.1995 bis 27.04.2004

§ 113. (1) Für die zur GewährungLeistung der Amtshilfe erforderlichen Maßnahmen gelten in Angelegenheiten des § 110 Abs. 1 Buchstabe ader Erhebung von Abgaben und der Verhinderung, Ermittlung und Bekämpfung von Zollzuwiderhandlungen die Vorschriften für das Verfahren zur Erhebung von Zöllendes Zollrechts, in Angelegenheiten des § 110 Abs. 1 Buchstabe bder Verfolgung und Ahndung von Zollzuwiderhandlungen, die Vorschriften für das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren.

(2) Einem Ersuchen um Einhaltung einer bestimmten vom österreichischen Verfahrensrecht abweichenden Vorgangsweise kann entsprochen werden, wenn diese mit den Grundsätzen des österreichischen Verfahrensrechtes vereinbar ist.

(3) Ohne Ersuchen dürfen Mitteilungen gemacht werden über

1.

neue oder besonders gefährliche Methoden zur Begehung von Zuwiderhandlungen gegen Zollvorschriften;

2.

Verstecke in Beförderungsmitteln oder Behältnissen;

3.

Verfälschung oder Nachahmung von im Zollverfahren verwendeten Urkunden, Stempeln und Nämlichkeitszeichen;

4.

Zuwiderhandlungen, die im Hinblick auf ihre wirtschaftliche, humanitäre, soziale oder politische Bedeutung auch Interessen der Republik Österreich gefährden, insbesondere über Zuwiderhandlungen im Zusammenhang mit Suchtgiften, Waffen, Munition, Sprengstoffen, Kunstgegenständen oder Archivalien.

(4) Hat eine am Verfahren beteiligte PersonenPerson ihren normalengewöhnlichen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Anwendungsgebiet, so ist sie vor Leistung der Amtshilfe zu hören, es sei denn, daßdass die Mitteilungbeabsichtigte Informationserteilung der Öffentlichkeit zugängliche Verhältnisse oder Umstände betrifft oder im Hinblick auf die wirtschaftliche, humanitäre, soziale oder politische Bedeutung der Hilfeleistung auch im Interesse der Republik Österreich gelegen ist oder deren Zweck durch die Anhörung in Frage gestellt wäre.

(54) Der Amtshilfeverkehr erfolgt durch den Bundesminister für Finanzen, mit dessen Zustimmungkann auch unmittelbar durch die ihm nachgeordneten Zollbehörden, wobei Ersuchen und Erledigungen über den Bundesminister für Finanzen zu senden sindin elektronischer Form erfolgen.

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