§ 111 ZollR-DG Ersuchen um Amtshilfe, spontane Amtshilfe

Zollrechts-Durchführungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.04.2004 bis 31.12.9999

§ 111. (1) Ein Ersuchen an eine ausländische Zollbehörde darf nur gestellt werden, wenn die im Inland möglichen Maßnahmen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht ausreichen.

(2) In einem Ersuchen an eine ausländische Zollbehörde ist, wenn einem gleichartigen Ersuchen dieser Behörde nicht entsprochen werden könnte, auf das Fehlen der Gegenseitigkeit hinzuweisen.

(3) Bedingungen, dieWenn eine ausländische Zollbehörde anläßlichanlässlich der Gewährung von Amtshilfe gestellt hatBedingungen hinsichtlich der Beschränkung der Informationsweitergabe oder hinsichtlich von Formalitäten bei der Beschaffung von Beweismitteln stellt, so sind diese einzuhalten.

(4) Ohne Ersuchen dürfen Mitteilungen gemacht werden über

1.

neue oder besonders gefährliche Methoden zur Begehung von Zuwiderhandlungen gegen Zoll- oder Verbrauchsteuervorschriften;

2.

Verstecke in Beförderungsmitteln oder Behältnissen;

3.

Verfälschung oder Nachahmung von im Zollverfahren verwendeten Urkunden, Stempeln und Nämlichkeitszeichen;

4.

Zuwiderhandlungen, die im Hinblick auf ihre wirtschaftliche, humanitäre, soziale oder politische Bedeutung auch Interessen der Republik Österreich gefährden, insbesondere über Zuwiderhandlungen im Zusammenhang mit Suchtmitteln, Waffen, Schiess- und Sprengmittel, gefährliche Abfälle oder Kunst- und Kulturgüter.

Stand vor dem 27.04.2004

In Kraft vom 01.01.1995 bis 27.04.2004

§ 111. (1) Ein Ersuchen an eine ausländische Zollbehörde darf nur gestellt werden, wenn die im Inland möglichen Maßnahmen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht ausreichen.

(2) In einem Ersuchen an eine ausländische Zollbehörde ist, wenn einem gleichartigen Ersuchen dieser Behörde nicht entsprochen werden könnte, auf das Fehlen der Gegenseitigkeit hinzuweisen.

(3) Bedingungen, dieWenn eine ausländische Zollbehörde anläßlichanlässlich der Gewährung von Amtshilfe gestellt hatBedingungen hinsichtlich der Beschränkung der Informationsweitergabe oder hinsichtlich von Formalitäten bei der Beschaffung von Beweismitteln stellt, so sind diese einzuhalten.

(4) Ohne Ersuchen dürfen Mitteilungen gemacht werden über

1.

neue oder besonders gefährliche Methoden zur Begehung von Zuwiderhandlungen gegen Zoll- oder Verbrauchsteuervorschriften;

2.

Verstecke in Beförderungsmitteln oder Behältnissen;

3.

Verfälschung oder Nachahmung von im Zollverfahren verwendeten Urkunden, Stempeln und Nämlichkeitszeichen;

4.

Zuwiderhandlungen, die im Hinblick auf ihre wirtschaftliche, humanitäre, soziale oder politische Bedeutung auch Interessen der Republik Österreich gefährden, insbesondere über Zuwiderhandlungen im Zusammenhang mit Suchtmitteln, Waffen, Schiess- und Sprengmittel, gefährliche Abfälle oder Kunst- und Kulturgüter.

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