§ 96 ZollR-DG

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2016 bis 31.12.9999
Paragraph 96,

Für die Anwendung des Art. 99 Abs. 1 Buchstabe b) der Zollbefreiungsverordnung gilt § 67 Abs. 2 § 78 sinngemäß. Für die Anwendung des Artikel 99, Absatz eins, Buchstabe b) der Zollbefreiungsverordnung gilt Paragraph 67, Absatz 278, sinngemäß.

Stand vor dem 30.04.2016

In Kraft vom 16.06.2010 bis 30.04.2016
Paragraph 96,

Für die Anwendung des Art. 99 Abs. 1 Buchstabe b) der Zollbefreiungsverordnung gilt § 67 Abs. 2 § 78 sinngemäß. Für die Anwendung des Artikel 99, Absatz eins, Buchstabe b) der Zollbefreiungsverordnung gilt Paragraph 67, Absatz 278, sinngemäß.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten