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Legende:
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Von den Einfuhrabgaben befreit sind Treib-, Schmier- und sonstige Betriebsstoffe, die in anderen als den in Artikel 112Art. 107 der Zollbefreiungsverordnung aufgezählten Beförderungsmitteln eingeführt oder aus Zollagern für gewerblich verwendete Wasser- oder Luftfahrzeuge zum Verbrauch beim Verkehr über die Grenze des Anwendungsgebietes entnommen werden.
Von den Einfuhrabgaben befreit sind Treib-, Schmier- und sonstige Betriebsstoffe, die in anderen als den in Artikel 112Art. 107 der Zollbefreiungsverordnung aufgezählten Beförderungsmitteln eingeführt oder aus Zollagern für gewerblich verwendete Wasser- oder Luftfahrzeuge zum Verbrauch beim Verkehr über die Grenze des Anwendungsgebietes entnommen werden.