Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
§ 90.(1) Von den Einfuhrabgaben befreit sind nach Maßgabe:
a) | Baubedarf, Betriebsmittel und Dienstbedarf für die inländischen Anschlußstrecken, Anschlußstationen und den Betriebsdienst ausländischer öffentlicher Verkehrsunternehmen; | |||||||||
b) | Amtserfordernisse, Büromaterialien, Einrichtungsgegenstände sowie Dienstfahrzeuge, die für ausländische Kulturinstitute, die auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen im Anwendungsgebiet errichtet sind, oder für der Förderung kultureller oder wirtschaftlicher Beziehungen mit dem Ausland dienende Einrichtungen, deren Aufwand überwiegend vom Ausland aus getragen wird, eingeführt und für deren Lehr-, Forschungs- und Informationstätigkeit verwendet werden. |
(2) Die Einfuhrabgabenfreiheit ist nur zu gewähren, wenn und soweit der betreffende Drittstaat Gegenseitigkeit befreit:gewährt; das gilt auch hinsichtlich der Dauer der Verwendungspflicht gemäß § 93 Abs. 1.
|
| |||||||||
|
|
§ 90.(1) Von den Einfuhrabgaben befreit sind nach Maßgabe:
a) | Baubedarf, Betriebsmittel und Dienstbedarf für die inländischen Anschlußstrecken, Anschlußstationen und den Betriebsdienst ausländischer öffentlicher Verkehrsunternehmen; | |||||||||
b) | Amtserfordernisse, Büromaterialien, Einrichtungsgegenstände sowie Dienstfahrzeuge, die für ausländische Kulturinstitute, die auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen im Anwendungsgebiet errichtet sind, oder für der Förderung kultureller oder wirtschaftlicher Beziehungen mit dem Ausland dienende Einrichtungen, deren Aufwand überwiegend vom Ausland aus getragen wird, eingeführt und für deren Lehr-, Forschungs- und Informationstätigkeit verwendet werden. |
(2) Die Einfuhrabgabenfreiheit ist nur zu gewähren, wenn und soweit der betreffende Drittstaat Gegenseitigkeit befreit:gewährt; das gilt auch hinsichtlich der Dauer der Verwendungspflicht gemäß § 93 Abs. 1.
|
| |||||||||
|
|