§ 86 ZollR-DG Außertarifliche Ein- und Ausfuhrabgabenfreiheit

Zollrechts-Durchführungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie außertariflichen Einfuhr- und Ausfuhrabgabenbefreiungen bestimmen sich nach demden in § 1 genannten Zollrechtzollrechtlichen Vorschriften der Europäischen Union, dem in der Republik Österreich anwendbaren Völkerrecht, soweit es solche Befreiungen betrifft, sowie den §§ 89 bis 97.Die außertariflichen Einfuhr- und Ausfuhrabgabenbefreiungen bestimmen sich nach demden in Paragraph eins, genannten Zollrechtzollrechtlichen Vorschriften der Europäischen Union, dem in der Republik Österreich anwendbaren Völkerrecht, soweit es solche Befreiungen betrifft, sowie den Paragraphen 89 bis 97.
  2. (2)Absatz 2Die §§ 87 bis 92 gelten sinngemäß für die Ausfuhr ausfuhrabgabepflichtiger Waren. In diesen Fällen genügt mündliche Anmeldung.Die Paragraphen 87 bis 92 gelten sinngemäß für die Ausfuhr ausfuhrabgabepflichtiger Waren. In diesen Fällen genügt mündliche Anmeldung.
  3. (3)Absatz 3Die Artikel 82 und 214 ZK sind anzuwenden.
  4. (3)Absatz 3Die Art. 85, 114 und 254 Abs. 4 des Zollkodex sind sinngemäß anzuwenden.Die Artikel 85,, 114 und 254 Absatz 4, des Zollkodex sind sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 30.04.2016

In Kraft vom 02.08.2011 bis 30.04.2016
  1. (1)Absatz einsDie außertariflichen Einfuhr- und Ausfuhrabgabenbefreiungen bestimmen sich nach demden in § 1 genannten Zollrechtzollrechtlichen Vorschriften der Europäischen Union, dem in der Republik Österreich anwendbaren Völkerrecht, soweit es solche Befreiungen betrifft, sowie den §§ 89 bis 97.Die außertariflichen Einfuhr- und Ausfuhrabgabenbefreiungen bestimmen sich nach demden in Paragraph eins, genannten Zollrechtzollrechtlichen Vorschriften der Europäischen Union, dem in der Republik Österreich anwendbaren Völkerrecht, soweit es solche Befreiungen betrifft, sowie den Paragraphen 89 bis 97.
  2. (2)Absatz 2Die §§ 87 bis 92 gelten sinngemäß für die Ausfuhr ausfuhrabgabepflichtiger Waren. In diesen Fällen genügt mündliche Anmeldung.Die Paragraphen 87 bis 92 gelten sinngemäß für die Ausfuhr ausfuhrabgabepflichtiger Waren. In diesen Fällen genügt mündliche Anmeldung.
  3. (3)Absatz 3Die Artikel 82 und 214 ZK sind anzuwenden.
  4. (3)Absatz 3Die Art. 85, 114 und 254 Abs. 4 des Zollkodex sind sinngemäß anzuwenden.Die Artikel 85,, 114 und 254 Absatz 4, des Zollkodex sind sinngemäß anzuwenden.

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