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(1) Die außertariflichen Einfuhr- und Ausfuhrabgabenbefreiungen bestimmen sich nach demden in § 1 genannten Zollrechtzollrechtlichen Vorschriften der Europäischen Union, dem in der Republik Österreich anwendbaren Völkerrecht, soweit es solche Befreiungen betrifft, sowie den §§ 89 bis 97.
(2) Die §§ 87 bis 92 gelten sinngemäß für die Ausfuhr ausfuhrabgabepflichtiger Waren. In diesen Fällen genügt mündliche Anmeldung.
(3) Die Artikel 82Art. 85, 114 und 214 ZK254 Abs. 4 des Zollkodex sind sinngemäß anzuwenden.
(1) Die außertariflichen Einfuhr- und Ausfuhrabgabenbefreiungen bestimmen sich nach demden in § 1 genannten Zollrechtzollrechtlichen Vorschriften der Europäischen Union, dem in der Republik Österreich anwendbaren Völkerrecht, soweit es solche Befreiungen betrifft, sowie den §§ 89 bis 97.
(2) Die §§ 87 bis 92 gelten sinngemäß für die Ausfuhr ausfuhrabgabepflichtiger Waren. In diesen Fällen genügt mündliche Anmeldung.
(3) Die Artikel 82Art. 85, 114 und 214 ZK254 Abs. 4 des Zollkodex sind sinngemäß anzuwenden.