§ 75 ZollR-DG

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2016 bis 31.12.9999

Die Fristverlängerung nach Artikel 222 Absatz 1 Buchstabe a Unterabsatz 4 ZK darf zehn Tage nicht überschreitenUngültigerklärung der Zollanmeldung erfolgt in der Form, in der die Zollanmeldung abgegeben worden ist.

Stand vor dem 30.04.2016

In Kraft vom 01.01.1995 bis 30.04.2016

Die Fristverlängerung nach Artikel 222 Absatz 1 Buchstabe a Unterabsatz 4 ZK darf zehn Tage nicht überschreitenUngültigerklärung der Zollanmeldung erfolgt in der Form, in der die Zollanmeldung abgegeben worden ist.

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