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(2) Sollen die Erstattung oder der Erlass gemäß Art. 116 Abs. 1 Buchstabe a des Zollkodex im Zusammenhang mit der Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit gemäß § 87 Abs. 1 Z 1 lit. b erfolgen, ist abweichend von Abs. 1 das für die Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit zuständige Zollamt auch zuständig für die Erstattung oder den Erlass.
(2) Sollen die Erstattung oder der Erlass gemäß Art. 116 Abs. 1 Buchstabe a des Zollkodex im Zusammenhang mit der Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit gemäß § 87 Abs. 1 Z 1 lit. b erfolgen, ist abweichend von Abs. 1 das für die Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit zuständige Zollamt auch zuständig für die Erstattung oder den Erlass.