§ 72 ZollR-DG (weggefallen)

Zollrechts-Durchführungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZuständig für die Erstattung oder den Erlass ist die Zollbehörde, in deren Bereich die buchmäßige Erfassung des zu erstattenden oder zu erlassenden Betrages erfolgt ist. Sollen die Erstattung oder der Erlass im Zusammenhang mit nachträglichen buchmäßigen Erfassungen erfolgen, ist hiefür auch die Zollbehörde zuständig, die die nachträglichen buchmäßigen Erfassungen durchführt.
  2. (2)Absatz 2Sollen die Erstattung oder der Erlass gemäß Art. 116 Abs. 1 Buchstabe a des Zollkodex im Zusammenhang mit der Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit gemäß § 87 Abs. 1 Z 1 lit. b erfolgen, ist abweichend von Abs. 1 das für die Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit zuständige Zollamt auch zuständig für die Erstattung oder den Erlass.Sollen die Erstattung oder der Erlass gemäß Artikel 116, Absatz eins, Buchstabe a des Zollkodex im Zusammenhang mit der Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, erfolgen, ist abweichend von Absatz eins, das für die Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit zuständige Zollamt auch zuständig für die Erstattung oder den Erlass.
§ 72 ZollR-DG seit 30.06.2020 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.05.2016 bis 31.12.2020
  1. (1)Absatz einsZuständig für die Erstattung oder den Erlass ist die Zollbehörde, in deren Bereich die buchmäßige Erfassung des zu erstattenden oder zu erlassenden Betrages erfolgt ist. Sollen die Erstattung oder der Erlass im Zusammenhang mit nachträglichen buchmäßigen Erfassungen erfolgen, ist hiefür auch die Zollbehörde zuständig, die die nachträglichen buchmäßigen Erfassungen durchführt.
  2. (2)Absatz 2Sollen die Erstattung oder der Erlass gemäß Art. 116 Abs. 1 Buchstabe a des Zollkodex im Zusammenhang mit der Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit gemäß § 87 Abs. 1 Z 1 lit. b erfolgen, ist abweichend von Abs. 1 das für die Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit zuständige Zollamt auch zuständig für die Erstattung oder den Erlass.Sollen die Erstattung oder der Erlass gemäß Artikel 116, Absatz eins, Buchstabe a des Zollkodex im Zusammenhang mit der Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, erfolgen, ist abweichend von Absatz eins, das für die Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit zuständige Zollamt auch zuständig für die Erstattung oder den Erlass.
§ 72 ZollR-DG seit 30.06.2020 weggefallen.

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