§ 71a ZollR-DG (weggefallen)

Zollrechts-Durchführungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2016 bis 31.12.9999
§ 71a§ 71a ZollR-DG (weggefallen) seit 01.05.2016 weggefallen.Paragraph 71 a,

In den Fällen einer Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer nach Artikel 6 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1994 schuldet eine nach Artikel 204 Abs. 1 ZK entstehende Einfuhrumsatzsteuerschuld auch der Anmelder, wenn er nicht bereits nach Artikel 204 Abs. 3 ZK als Schuldner in Betracht kommt. In den Fällen einer Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer nach Artikel 6 Absatz 3, des Umsatzsteuergesetzes 1994 schuldet eine nach Artikel 204 Absatz eins, ZK entstehende Einfuhrumsatzsteuerschuld auch der Anmelder, wenn er nicht bereits nach Artikel 204 Absatz 3, ZK als Schuldner in Betracht kommt.

Stand vor dem 30.04.2016

In Kraft vom 01.01.1998 bis 30.04.2016
§ 71a§ 71a ZollR-DG (weggefallen) seit 01.05.2016 weggefallen.Paragraph 71 a,

In den Fällen einer Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer nach Artikel 6 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1994 schuldet eine nach Artikel 204 Abs. 1 ZK entstehende Einfuhrumsatzsteuerschuld auch der Anmelder, wenn er nicht bereits nach Artikel 204 Abs. 3 ZK als Schuldner in Betracht kommt. In den Fällen einer Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer nach Artikel 6 Absatz 3, des Umsatzsteuergesetzes 1994 schuldet eine nach Artikel 204 Absatz eins, ZK entstehende Einfuhrumsatzsteuerschuld auch der Anmelder, wenn er nicht bereits nach Artikel 204 Absatz 3, ZK als Schuldner in Betracht kommt.

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