§ 59 ZollR-DG

Zollrechts-Durchführungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Abgabe der ergänzenden Anmeldungen für zuvor im vereinfachten Anmeldeverfahren oder Anschreibeverfahren angemeldete Waren hat in einem nach § 55 zugelassenen Informatikverfahren zu erfolgen.Die Abgabe der ergänzenden Anmeldungen für zuvor im vereinfachten Anmeldeverfahren oder Anschreibeverfahren angemeldete Waren hat in einem nach Paragraph 55, zugelassenen Informatikverfahren zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2Form und Inhalt der ergänzenden Anmeldung richten sich nach den Bestimmungen des § 54a Abs. 1. Die Frist, innerhalb derer die ergänzende Anmeldung abzugeben ist, wird in der Bewilligung des vereinfachten Anmelde- oder Anschreibeverfahrens nach Maßgabe des Zollrechts der Europäischen Union sowie unter Berücksichtigung der individuellen wirtschaftlichen Bedürfnisse festgelegt.Form und Inhalt der ergänzenden Anmeldung richten sich nach den Bestimmungen des Paragraph 54 a, Absatz eins, Die Frist, innerhalb derer die ergänzende Anmeldung abzugeben ist, wird in der Bewilligung des vereinfachten Anmelde- oder Anschreibeverfahrens nach Maßgabe des Zollrechts der Europäischen Union sowie unter Berücksichtigung der individuellen wirtschaftlichen Bedürfnisse festgelegt.
§ 59.Paragraph 59,

Die Mitteilung nach Art. 102 Abs. 1 des Zollkodex gilt als Abgabenbescheid. Die Mitteilung nach Artikel 102, Absatz eins, des Zollkodex gilt als Abgabenbescheid.

Stand vor dem 30.04.2016

In Kraft vom 16.06.2010 bis 30.04.2016
  1. (1)Absatz einsDie Abgabe der ergänzenden Anmeldungen für zuvor im vereinfachten Anmeldeverfahren oder Anschreibeverfahren angemeldete Waren hat in einem nach § 55 zugelassenen Informatikverfahren zu erfolgen.Die Abgabe der ergänzenden Anmeldungen für zuvor im vereinfachten Anmeldeverfahren oder Anschreibeverfahren angemeldete Waren hat in einem nach Paragraph 55, zugelassenen Informatikverfahren zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2Form und Inhalt der ergänzenden Anmeldung richten sich nach den Bestimmungen des § 54a Abs. 1. Die Frist, innerhalb derer die ergänzende Anmeldung abzugeben ist, wird in der Bewilligung des vereinfachten Anmelde- oder Anschreibeverfahrens nach Maßgabe des Zollrechts der Europäischen Union sowie unter Berücksichtigung der individuellen wirtschaftlichen Bedürfnisse festgelegt.Form und Inhalt der ergänzenden Anmeldung richten sich nach den Bestimmungen des Paragraph 54 a, Absatz eins, Die Frist, innerhalb derer die ergänzende Anmeldung abzugeben ist, wird in der Bewilligung des vereinfachten Anmelde- oder Anschreibeverfahrens nach Maßgabe des Zollrechts der Europäischen Union sowie unter Berücksichtigung der individuellen wirtschaftlichen Bedürfnisse festgelegt.
§ 59.Paragraph 59,

Die Mitteilung nach Art. 102 Abs. 1 des Zollkodex gilt als Abgabenbescheid. Die Mitteilung nach Artikel 102, Absatz eins, des Zollkodex gilt als Abgabenbescheid.

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