§ 59 ZollR-DG

Zollrechts-Durchführungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2016 bis 31.12.9999

(1) Die Abgabe der ergänzenden Anmeldungen für zuvor im vereinfachten Anmeldeverfahren oder Anschreibeverfahren angemeldete Waren hat in einemMitteilung nach § 55 zugelassenen Informatikverfahren zu erfolgenArt.

(2) Form und Inhalt der ergänzenden Anmeldung richten sich nach den Bestimmungen 102 Abs. 1 des § 54a Abs. 1. Die Frist, innerhalb derer die ergänzende Anmeldung abzugeben ist, wird in der Bewilligung des vereinfachten Anmelde- oder Anschreibeverfahrens nach Maßgabe des Zollrechts der Europäischen Union sowie unter Berücksichtigung der individuellen wirtschaftlichen Bedürfnisse festgelegtZollkodex gilt als Abgabenbescheid.

Stand vor dem 30.04.2016

In Kraft vom 16.06.2010 bis 30.04.2016

(1) Die Abgabe der ergänzenden Anmeldungen für zuvor im vereinfachten Anmeldeverfahren oder Anschreibeverfahren angemeldete Waren hat in einemMitteilung nach § 55 zugelassenen Informatikverfahren zu erfolgenArt.

(2) Form und Inhalt der ergänzenden Anmeldung richten sich nach den Bestimmungen 102 Abs. 1 des § 54a Abs. 1. Die Frist, innerhalb derer die ergänzende Anmeldung abzugeben ist, wird in der Bewilligung des vereinfachten Anmelde- oder Anschreibeverfahrens nach Maßgabe des Zollrechts der Europäischen Union sowie unter Berücksichtigung der individuellen wirtschaftlichen Bedürfnisse festgelegtZollkodex gilt als Abgabenbescheid.

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