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(1) Die Abgabe der ergänzenden Anmeldungen für zuvor im vereinfachten Anmeldeverfahren oder Anschreibeverfahren angemeldete Waren hat in einemMitteilung nach § 55 zugelassenen Informatikverfahren zu erfolgenArt.
(2) Form und Inhalt der ergänzenden Anmeldung richten sich nach den Bestimmungen 102 Abs. 1 des § 54a Abs. 1. Die Frist, innerhalb derer die ergänzende Anmeldung abzugeben ist, wird in der Bewilligung des vereinfachten Anmelde- oder Anschreibeverfahrens nach Maßgabe des Zollrechts der Europäischen Union sowie unter Berücksichtigung der individuellen wirtschaftlichen Bedürfnisse festgelegtZollkodex gilt als Abgabenbescheid.
(1) Die Abgabe der ergänzenden Anmeldungen für zuvor im vereinfachten Anmeldeverfahren oder Anschreibeverfahren angemeldete Waren hat in einemMitteilung nach § 55 zugelassenen Informatikverfahren zu erfolgenArt.
(2) Form und Inhalt der ergänzenden Anmeldung richten sich nach den Bestimmungen 102 Abs. 1 des § 54a Abs. 1. Die Frist, innerhalb derer die ergänzende Anmeldung abzugeben ist, wird in der Bewilligung des vereinfachten Anmelde- oder Anschreibeverfahrens nach Maßgabe des Zollrechts der Europäischen Union sowie unter Berücksichtigung der individuellen wirtschaftlichen Bedürfnisse festgelegtZollkodex gilt als Abgabenbescheid.