§ 58 ZollR-DG

Zollrechts-Durchführungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

Ein im Zollgebiet der Union ansässiger Dritter, der nicht ein in der Union nach den geltenden Unionsvorschriften akkreditiertes Kreditinstitut oder Finanzinstitut oder Versicherungsunternehmen ist, ist von den Zollbehördenvom Zollamt Österreich als Bürge zuzulassen, wenn die jederzeitige Einbringung der verbürgten Beträge gewährleistet ist.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.05.2016 bis 31.12.2020

Ein im Zollgebiet der Union ansässiger Dritter, der nicht ein in der Union nach den geltenden Unionsvorschriften akkreditiertes Kreditinstitut oder Finanzinstitut oder Versicherungsunternehmen ist, ist von den Zollbehördenvom Zollamt Österreich als Bürge zuzulassen, wenn die jederzeitige Einbringung der verbürgten Beträge gewährleistet ist.

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