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(1) Der Bundesminister für Finanzen hat unter Anordnung von dem Stand der Datentechnik entsprechenden Maßnahmen zur Wahrung der Sicherheit und des Schutzes der Daten mit Verordnung zu bestimmen, welche schriftlich zu erledigenden Förmlichkeiten auf der Grundlage von Informatikverfahren (Artikel 4a ZK-DVO) durchgeführt werden können. In dieser Verordnung ist weiters zu bestimmen:
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(2) Die Teilnahme anEine in einem zugelassenen Informatikverfahrenanderen Mitgliedstaat geleistete Sicherheit, die im Sinn des Art. 89 Abs. 1 bedarf einer Bewilligung. Für die Bewilligung ist das Zollamt zuständig, in dessen Bereich der Antragsteller seinen normalen Wohnsitz oder Sitz hat. Die Bewilligung ist nur zu erteilen, wenn das bisherige Verhalten2 Buchstabe b des Antragstellers GewährZollkodex für die Einhaltung der Zollvorschriften bietet und das von ihm angewendete InformatikverfahrenZwecke, für die Richtigkeit der Übermittlung und Wiedergabe der Daten gewährleistet. Der Inhaber der Bewilligung unterliegt der Zollaufsichtsie geleistet worden ist, auch wenn sich dies nicht schongegenüber der Republik Österreich gelten soll, wird für im Anwendungsgebiet entstehende Forderungen im Zeitpunkt der Annahme durch die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaates wirksam; eine im Anwendungsgebiet für ein Zollverfahren, das auch in anderen Mitgliedstaaten ausgeübt werden soll, geleistete Sicherheit ist mit der Annahme durch die österreichische Zollstelle auch für Forderungen anderer Mitgliedstaaten aus Abschnitt C ergibt. Die Bewilligung hat auch zu enthalten, ob
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(3) Nachrichten im Informatikverfahren bedürfen nicht der eigenhändigen Unterschrift, müssen aber eine Angabe darüber enthalten, wer sie abgefaßt hatdiesem Verfahren wirksam.
(42) Erledigungen von in einem Informatikverfahren übermittelten Schriften erfolgenDienststellen internationaler Organisationen, denen mindestens ein Mitgliedstaat angehört, sind als „andere öffentlich-rechtliche Einrichtungen“ im selben Verfahren. Sie gelten als zugestellt, sobald ihre Daten in den elektronischen VerfügungsbereichSinn des Empfängers gelangt sindArt. Die Daten der so bekanntgegebenen Erledigungen dürfen nicht verändert werden. Durch die Teilnehmer am Verfahren hergestellte Ausdrucke solcher Erledigungen gelten als von der Zollstelle ausgestellte schriftliche Ausfertigungen der Erledigung (öffentliche Urkunde).
(5) Wenn übermittelte Daten wiederholt zur automationsunterstützten Verarbeitung ungeeignet sind, oder die ausgedruckten Daten mit den übermittelten Daten nicht übereinstimmen, ist dies dem Teilnehmer am Verfahren unverzüglich mitzuteilen. Der Teilnehmer hat unverzüglich Maßnahmen zur Behebung des Mangels zu setzen.
(Anm.:89 Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 105/2014)7 des Zollkodex zu verstehen.
(1) Der Bundesminister für Finanzen hat unter Anordnung von dem Stand der Datentechnik entsprechenden Maßnahmen zur Wahrung der Sicherheit und des Schutzes der Daten mit Verordnung zu bestimmen, welche schriftlich zu erledigenden Förmlichkeiten auf der Grundlage von Informatikverfahren (Artikel 4a ZK-DVO) durchgeführt werden können. In dieser Verordnung ist weiters zu bestimmen:
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(2) Die Teilnahme anEine in einem zugelassenen Informatikverfahrenanderen Mitgliedstaat geleistete Sicherheit, die im Sinn des Art. 89 Abs. 1 bedarf einer Bewilligung. Für die Bewilligung ist das Zollamt zuständig, in dessen Bereich der Antragsteller seinen normalen Wohnsitz oder Sitz hat. Die Bewilligung ist nur zu erteilen, wenn das bisherige Verhalten2 Buchstabe b des Antragstellers GewährZollkodex für die Einhaltung der Zollvorschriften bietet und das von ihm angewendete InformatikverfahrenZwecke, für die Richtigkeit der Übermittlung und Wiedergabe der Daten gewährleistet. Der Inhaber der Bewilligung unterliegt der Zollaufsichtsie geleistet worden ist, auch wenn sich dies nicht schongegenüber der Republik Österreich gelten soll, wird für im Anwendungsgebiet entstehende Forderungen im Zeitpunkt der Annahme durch die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaates wirksam; eine im Anwendungsgebiet für ein Zollverfahren, das auch in anderen Mitgliedstaaten ausgeübt werden soll, geleistete Sicherheit ist mit der Annahme durch die österreichische Zollstelle auch für Forderungen anderer Mitgliedstaaten aus Abschnitt C ergibt. Die Bewilligung hat auch zu enthalten, ob
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(3) Nachrichten im Informatikverfahren bedürfen nicht der eigenhändigen Unterschrift, müssen aber eine Angabe darüber enthalten, wer sie abgefaßt hatdiesem Verfahren wirksam.
(42) Erledigungen von in einem Informatikverfahren übermittelten Schriften erfolgenDienststellen internationaler Organisationen, denen mindestens ein Mitgliedstaat angehört, sind als „andere öffentlich-rechtliche Einrichtungen“ im selben Verfahren. Sie gelten als zugestellt, sobald ihre Daten in den elektronischen VerfügungsbereichSinn des Empfängers gelangt sindArt. Die Daten der so bekanntgegebenen Erledigungen dürfen nicht verändert werden. Durch die Teilnehmer am Verfahren hergestellte Ausdrucke solcher Erledigungen gelten als von der Zollstelle ausgestellte schriftliche Ausfertigungen der Erledigung (öffentliche Urkunde).
(5) Wenn übermittelte Daten wiederholt zur automationsunterstützten Verarbeitung ungeeignet sind, oder die ausgedruckten Daten mit den übermittelten Daten nicht übereinstimmen, ist dies dem Teilnehmer am Verfahren unverzüglich mitzuteilen. Der Teilnehmer hat unverzüglich Maßnahmen zur Behebung des Mangels zu setzen.
(Anm.:89 Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 105/2014)7 des Zollkodex zu verstehen.