§ 52 ZollR-DG

Zollrechts-Durchführungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2016 bis 31.12.9999

Eine Vernichtung oder ZerstörungDer Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung die Vorschriften für die Verwaltung von Zollkontingenten und Zollplafonds im Sinn des ArtikelsArt. 56 ZK ist nur nach MaßgabeAbs. 4 des § 51 Abs. 2 Zollkodex sowie für die Verwaltung der Überwachung bestimmter Waren, die einer zolltariflichen Überwachungsmaßnahme unterliegen, festzulegen. Dabei sind die Vorgangsweise in anderen Mitgliedstaaten und 3 zulässigdie Grundsätze der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit sowie die Erfordernisse der Datenverarbeitung zu beachten. In der Verordnung können besondere Anzeigepflichten, die vor der Anmeldung zu erfüllen sind, festgelegt werden.

Stand vor dem 30.04.2016

In Kraft vom 20.12.2003 bis 30.04.2016

Eine Vernichtung oder ZerstörungDer Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung die Vorschriften für die Verwaltung von Zollkontingenten und Zollplafonds im Sinn des ArtikelsArt. 56 ZK ist nur nach MaßgabeAbs. 4 des § 51 Abs. 2 Zollkodex sowie für die Verwaltung der Überwachung bestimmter Waren, die einer zolltariflichen Überwachungsmaßnahme unterliegen, festzulegen. Dabei sind die Vorgangsweise in anderen Mitgliedstaaten und 3 zulässigdie Grundsätze der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit sowie die Erfordernisse der Datenverarbeitung zu beachten. In der Verordnung können besondere Anzeigepflichten, die vor der Anmeldung zu erfüllen sind, festgelegt werden.

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