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(1) Bei ungenütztem VerstreichenDer Bundesminister für Finanzen hat auf der Frist nach Artikel 49 ZKGrundlage des Zolltarifs der Europäischen Union im Sinn des Art. 56 Abs. 2 des Zollkodex einen Österreichischen Gebrauchszolltarif (ÖGebr-ZT) herauszugeben, der auch die Sätze sonstiger Eingangs- und Ausgangsabgaben (§ 2) zu enthalten hat. Nach Zweckmäßigkeit hat dieser Gebrauchszolltarif auch andere Regelungen der Union gemäß Art. 2 der KN-VO sowie sonstige Rechtsvorschriften, die sich auf die Verbringung von Waren über die Zollgrenze oder über die Grenze des Anwendungsgebietes beziehen, wennzu enthalten. Dieser Gebrauchszolltarif stellt eine unverbindliche Zusammenstellung dieser Rechtsvorschriften dar.
(2) Zollsätze, die
1. | in Erfüllung von völkerrechtlichen Verpflichtungen oder von Rechtsakten der Europäischen Union vor ihrer entsprechenden Kundmachung angewendet werden sollen oder | |||||||||
2. | nicht durch Unionsrecht, sondern durch die Mitgliedstaaten im gegenseitigen Zusammenwirken zu bestimmen sind, | |||||||||
hat der Bundesminister für Finanzen durch Aufnahme in den Gebrauchszolltarif in Wirksamkeit zu setzen. Der Gebrauchszolltarif ist insoweit verbindlich. |
(3) Der Gebrauchszolltarif kann in Form einer automatisierten Datenbank erstellt werden. Der diesbezügliche Datenverkehr ist durch eine Verordnung des Bundesministers für Finanzen zu regeln. Dabei ist, insbesondere hinsichtlich des Umfanges der Zugriffsberechtigung auf Daten und des Kostenersatzes, von den Gesichtspunkten der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit auszugehen. Zollsätze im Sinn des Abs. 2 sind in diesem Fall jedenfalls auch in Schriftform kundzumachen; diese Kundmachungen sind bei einer Zollstelle vorübergehend verwahrte Waren zu verderben drohenallen Zollstellen während der Öffnungszeiten zur unentgeltlichen öffentlichen Einsicht aufzulegen.
(4) Jedermann hat das Recht, sind die Waren zu beschlagnahmen und sodann nachgegen Ersatz der Gestehungskosten Ablichtungen des Gebrauchszolltarifs oder der Kundmachung von Zollsätzen im Sinn des Abs. 2 zu verwertenerhalten.
(3) Sofern im Einzelfall lediglich sonstige Eingangs- oder Ausgangsabgaben sowie andere Geldleistungen zu erheben sind, können vorübergehend verwahrte Waren, für die sich kein Käufer findet, dritten Personen unentgeltlich überlassen werden, falls es dadurch zu keinen nachteiligen Auswirkungen auf Wettbewerbsverhältnisse kommt.
(1) Bei ungenütztem VerstreichenDer Bundesminister für Finanzen hat auf der Frist nach Artikel 49 ZKGrundlage des Zolltarifs der Europäischen Union im Sinn des Art. 56 Abs. 2 des Zollkodex einen Österreichischen Gebrauchszolltarif (ÖGebr-ZT) herauszugeben, der auch die Sätze sonstiger Eingangs- und Ausgangsabgaben (§ 2) zu enthalten hat. Nach Zweckmäßigkeit hat dieser Gebrauchszolltarif auch andere Regelungen der Union gemäß Art. 2 der KN-VO sowie sonstige Rechtsvorschriften, die sich auf die Verbringung von Waren über die Zollgrenze oder über die Grenze des Anwendungsgebietes beziehen, wennzu enthalten. Dieser Gebrauchszolltarif stellt eine unverbindliche Zusammenstellung dieser Rechtsvorschriften dar.
(2) Zollsätze, die
1. | in Erfüllung von völkerrechtlichen Verpflichtungen oder von Rechtsakten der Europäischen Union vor ihrer entsprechenden Kundmachung angewendet werden sollen oder | |||||||||
2. | nicht durch Unionsrecht, sondern durch die Mitgliedstaaten im gegenseitigen Zusammenwirken zu bestimmen sind, | |||||||||
hat der Bundesminister für Finanzen durch Aufnahme in den Gebrauchszolltarif in Wirksamkeit zu setzen. Der Gebrauchszolltarif ist insoweit verbindlich. |
(3) Der Gebrauchszolltarif kann in Form einer automatisierten Datenbank erstellt werden. Der diesbezügliche Datenverkehr ist durch eine Verordnung des Bundesministers für Finanzen zu regeln. Dabei ist, insbesondere hinsichtlich des Umfanges der Zugriffsberechtigung auf Daten und des Kostenersatzes, von den Gesichtspunkten der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit auszugehen. Zollsätze im Sinn des Abs. 2 sind in diesem Fall jedenfalls auch in Schriftform kundzumachen; diese Kundmachungen sind bei einer Zollstelle vorübergehend verwahrte Waren zu verderben drohenallen Zollstellen während der Öffnungszeiten zur unentgeltlichen öffentlichen Einsicht aufzulegen.
(4) Jedermann hat das Recht, sind die Waren zu beschlagnahmen und sodann nachgegen Ersatz der Gestehungskosten Ablichtungen des Gebrauchszolltarifs oder der Kundmachung von Zollsätzen im Sinn des Abs. 2 zu verwertenerhalten.
(3) Sofern im Einzelfall lediglich sonstige Eingangs- oder Ausgangsabgaben sowie andere Geldleistungen zu erheben sind, können vorübergehend verwahrte Waren, für die sich kein Käufer findet, dritten Personen unentgeltlich überlassen werden, falls es dadurch zu keinen nachteiligen Auswirkungen auf Wettbewerbsverhältnisse kommt.