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(1) Die BeförderungUmrechnungskurse im Sinn des Art. 38 Abs. 1 ZK hat zu jener Zollstelle zu erfolgen,53 des Zollkodex sind die an der benutzten Zollstraße gelegen istim „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundgemachten Zollwertkurse.
(3) Der Bundesminister für Finanzen kann nach Maßgabe des Artikels 38 Abs. 4 ZK mit Verordnung die Beförderungspflicht für bestimmte Waren aufheben oder abweichend von Abs. 1 festlegen.
(4) Die Zollämter können mit von ihnen nach § 21 erlassenen Verordnungen oder Bescheiden nach Maßgabe des Artikels 38 Abs. 4 ZK die Beförderungspflicht aufheben oder abweichend von Abs. 1 festlegen.
(1) Die BeförderungUmrechnungskurse im Sinn des Art. 38 Abs. 1 ZK hat zu jener Zollstelle zu erfolgen,53 des Zollkodex sind die an der benutzten Zollstraße gelegen istim „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundgemachten Zollwertkurse.
(3) Der Bundesminister für Finanzen kann nach Maßgabe des Artikels 38 Abs. 4 ZK mit Verordnung die Beförderungspflicht für bestimmte Waren aufheben oder abweichend von Abs. 1 festlegen.
(4) Die Zollämter können mit von ihnen nach § 21 erlassenen Verordnungen oder Bescheiden nach Maßgabe des Artikels 38 Abs. 4 ZK die Beförderungspflicht aufheben oder abweichend von Abs. 1 festlegen.