§ 41 ZollR-DG

Zollrechts-Durchführungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2016 bis 31.12.9999

Wer zollrechtliche Aufsichts- oder Erhebungsmaßnahmen behindert oder eine sonstige zollrechtliche Pflichtverletzung begeht, ohne dabei den Tatbestand eines Finanzvergehens zu erfüllen, hat zur Abgeltung des dadurch entstehenden erhöhten Verwaltungsaufwandes eine pauschalierte Verwaltungsabgabe zu leisten. Die Befugnis zur Vornahme von Prüfungen im SinnHöhe dieser Verwaltungsabgabe sowie die hiervon betroffenen Zollzuwiderhandlungen sind mit Verordnung des Artikels 13 ZK sowie der Umfang dieser Prüfungen richtet sich nach Abschnitt CBundesministers für Finanzen fest zu legen.

Stand vor dem 30.04.2016

In Kraft vom 01.01.1995 bis 30.04.2016

Wer zollrechtliche Aufsichts- oder Erhebungsmaßnahmen behindert oder eine sonstige zollrechtliche Pflichtverletzung begeht, ohne dabei den Tatbestand eines Finanzvergehens zu erfüllen, hat zur Abgeltung des dadurch entstehenden erhöhten Verwaltungsaufwandes eine pauschalierte Verwaltungsabgabe zu leisten. Die Befugnis zur Vornahme von Prüfungen im SinnHöhe dieser Verwaltungsabgabe sowie die hiervon betroffenen Zollzuwiderhandlungen sind mit Verordnung des Artikels 13 ZK sowie der Umfang dieser Prüfungen richtet sich nach Abschnitt CBundesministers für Finanzen fest zu legen.

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