§ 41 ZollR-DG

Zollrechts-Durchführungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2016 bis 31.12.9999
§ 41.Paragraph 41,

Die BefugnisWer zollrechtliche Aufsichts- oder Erhebungsmaßnahmen behindert oder eine sonstige zollrechtliche Pflichtverletzung begeht, ohne dabei den Tatbestand eines Finanzvergehens zu erfüllen, hat zur Vornahme von Prüfungen im SinnAbgeltung des Artikels 13 ZKdadurch entstehenden erhöhten Verwaltungsaufwandes eine pauschalierte Verwaltungsabgabe zu leisten. Die Höhe dieser Verwaltungsabgabe sowie der Umfang dieser Prüfungen richtet sich nach Abschnitt Cdie hiervon betroffenen Zollzuwiderhandlungen sind mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen fest zu legen.

Stand vor dem 30.04.2016

In Kraft vom 01.01.1995 bis 30.04.2016
§ 41.Paragraph 41,

Die BefugnisWer zollrechtliche Aufsichts- oder Erhebungsmaßnahmen behindert oder eine sonstige zollrechtliche Pflichtverletzung begeht, ohne dabei den Tatbestand eines Finanzvergehens zu erfüllen, hat zur Vornahme von Prüfungen im SinnAbgeltung des Artikels 13 ZKdadurch entstehenden erhöhten Verwaltungsaufwandes eine pauschalierte Verwaltungsabgabe zu leisten. Die Höhe dieser Verwaltungsabgabe sowie der Umfang dieser Prüfungen richtet sich nach Abschnitt Cdie hiervon betroffenen Zollzuwiderhandlungen sind mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen fest zu legen.

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