§ 36 ZollR-DG

Zollrechts-Durchführungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2016 bis 31.12.9999

Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit können im ZollverfahrenSoweit der Inhalt der mit Mitteln der Datenverarbeitung oder schriftlich abgegebenen Anmeldung nicht bereits durch gemeinsame Abgabe einer Anmeldung oder eines sonstigen Antrags im betreffenden Verfahren gemeinsam als Partei auftreten; kommt es in diesem Verfahrendie Durchführungsbestimmungen zum Entstehen einer ZollschuldZollkodex festgelegt ist, so sind sie hinsichtlich dieser Schuld Gesamtschuldner. Sie haben einen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten namhafthat der Bundesminister für Finanzen diese Festlegung mit Verordnung zu machen und ausreichende gemeinsame Aufzeichnungen übertreffen; dabei hat er auch die den Gegenstand des Verfahrens bildenden Vorgängefür eine automationsunterstützte Bearbeitung notwendigen Codes zu führenbestimmen.

Stand vor dem 30.04.2016

In Kraft vom 01.01.1995 bis 30.04.2016

Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit können im ZollverfahrenSoweit der Inhalt der mit Mitteln der Datenverarbeitung oder schriftlich abgegebenen Anmeldung nicht bereits durch gemeinsame Abgabe einer Anmeldung oder eines sonstigen Antrags im betreffenden Verfahren gemeinsam als Partei auftreten; kommt es in diesem Verfahrendie Durchführungsbestimmungen zum Entstehen einer ZollschuldZollkodex festgelegt ist, so sind sie hinsichtlich dieser Schuld Gesamtschuldner. Sie haben einen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten namhafthat der Bundesminister für Finanzen diese Festlegung mit Verordnung zu machen und ausreichende gemeinsame Aufzeichnungen übertreffen; dabei hat er auch die den Gegenstand des Verfahrens bildenden Vorgängefür eine automationsunterstützte Bearbeitung notwendigen Codes zu führenbestimmen.

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