§ 30 ZollR-DG Überwachung bei öffentlichen Beförderungsunternehmen

Zollrechts-Durchführungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2016 bis 31.12.9999

(1) Die dem linienmäßigen Verkehr über die Zollgrenze dienenden Unternehmen sowie die Betreiber von Flughäfen, Häfen und ähnlichen Einrichtungen sind verpflichtet, die für die Durchführung des Zollverfahrens in den Grenzstationen notwendigen Absperr- und Sicherungsmaßnahmen zu treffen und durch ihre Bediensteten an diesen Maßnahmen mitzuwirken. Sie haben überdies bei der Erstellung ihrer Fahrpläne auf die für die Abfertigung erforderlichen Aufenthalte Bedacht zu nehmen, die Fahrpläne rechtzeitig bekanntzugeben und jede Änderung der Fahrpläne, jede Abweichung von den Fahrplänen sowie die Ankunft und die Abfahrt von außerplanmäßigen Fahrzeugen zeitgerecht der zuständigen Zollstelle bekanntzugeben.

(2) Die der gewerbsmäßigen Beförderung von Personen oder Waren über die Zollgrenze dienenden Unternehmen sind verpflichtet, den Zollstellen und Zollorganen über Aufforderung für Zwecke der Ausübung der Zollaufsicht Auskünfte über ihnen vorliegende Daten wie Name, Herkunft und Bestimmung der beförderten Personen sowie über Herkunft, Bestimmung, Versender und Empfänger der beförderten Waren, für die keine summarische Eingangsanmeldung gemäß Art. 127 des Zollkodex abgegeben wurde, zu geben und. Werden die Daten automationsunterstützt verarbeitet haben diese Unternehmen den Zollorganen Einblickauf automationsunterstütztem Weg im Wege eines elektronischen Zugangs Einsichtnahme in die diesbezüglich vorhandenenautomationsunterstützten Aufzeichnungen zu gestatten, selbst wenn diese automationsunterstützt geführt werden.

Stand vor dem 30.04.2016

In Kraft vom 01.01.1998 bis 30.04.2016

(1) Die dem linienmäßigen Verkehr über die Zollgrenze dienenden Unternehmen sowie die Betreiber von Flughäfen, Häfen und ähnlichen Einrichtungen sind verpflichtet, die für die Durchführung des Zollverfahrens in den Grenzstationen notwendigen Absperr- und Sicherungsmaßnahmen zu treffen und durch ihre Bediensteten an diesen Maßnahmen mitzuwirken. Sie haben überdies bei der Erstellung ihrer Fahrpläne auf die für die Abfertigung erforderlichen Aufenthalte Bedacht zu nehmen, die Fahrpläne rechtzeitig bekanntzugeben und jede Änderung der Fahrpläne, jede Abweichung von den Fahrplänen sowie die Ankunft und die Abfahrt von außerplanmäßigen Fahrzeugen zeitgerecht der zuständigen Zollstelle bekanntzugeben.

(2) Die der gewerbsmäßigen Beförderung von Personen oder Waren über die Zollgrenze dienenden Unternehmen sind verpflichtet, den Zollstellen und Zollorganen über Aufforderung für Zwecke der Ausübung der Zollaufsicht Auskünfte über ihnen vorliegende Daten wie Name, Herkunft und Bestimmung der beförderten Personen sowie über Herkunft, Bestimmung, Versender und Empfänger der beförderten Waren, für die keine summarische Eingangsanmeldung gemäß Art. 127 des Zollkodex abgegeben wurde, zu geben und. Werden die Daten automationsunterstützt verarbeitet haben diese Unternehmen den Zollorganen Einblickauf automationsunterstütztem Weg im Wege eines elektronischen Zugangs Einsichtnahme in die diesbezüglich vorhandenenautomationsunterstützten Aufzeichnungen zu gestatten, selbst wenn diese automationsunterstützt geführt werden.

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