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(1) Die Zollorgane sind zur Ausübung der Zollaufsicht befugt, an Orten, die nicht mehr als 15 Kilometer von der Zollgrenze entfernt sind, Wege, Grundstücke und Baulichkeiten jederzeit ungehindert zu betreten oder auf vorhandenen dafür geeigneten Wegen zu befahren, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist; im Fall der Verfolgung einer vorschriftsmäßig angerufenen Person ist das Verlassen dieser Wege zulässig. Diese Berechtigung gilt auch für eingefriedete, nicht in unmittelbarer Verbindung mit Wohngebäuden stehende Grundstücke, wie umzäunte Fluren und Wildparke, sowie zum Hauswesen gehörige, jedoch nicht geschlossene Räumlichkeiten oder eingefriedete Grundstücke, wie offene Höfe und Lagerplätze. Den Zollorganen ist ohne Zustimmung des Besitzers das Betreten von Wohngebäuden und den mit ihnen in unmittelbarer Verbindung stehenden geschlossenen Räumen oder eingefriedeten Grundstücken sowie der zum Hauswesen gehörigen, jedoch mit Wohngebäuden nicht unmittelbar verbundenen geschlossenen Räumlichkeiten, wie Keller, Scheunen u. dgl., untersagt.
(2) In den in Abs. 1 genannten Gebietsteilen sowie an Verkehrswegen, in Verkehrseinrichtungen (Bahnhöfe, Flugplätze, Schiffsanlegeplätze) und Umschlagseinrichtungen, wo Grund zur Annahme besteht, daß Waren vorhanden sind, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen, sind die Zollorgane weiters befugt, zur Ausübung der Zollaufsicht Personen anzuhalten und körperlich zu durchsuchen, Beförderungsmittel anzuhalten und zu durchsuchen sowie Behältnisse und Waren zu untersuchen.
(3) Die im Abs. 2 genannten Befugnisse stehen den Zollorganen im übrigen Anwendungsgebiet zu, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß Waren vorhanden sind, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen. Die körperliche Durchsuchung von Personen und deren Bekleidung ist jedoch nur dann zulässig, wenn begründeter Verdacht besteht, daß die zu durchsuchende Person Gegenstände am Körper verbirgt, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen.
(4) Ist die Ausübung der Befugnis nach Abs. 2 oder 3 an Ort und Stelle nicht tunlich, so hat sie bei der nächstgelegenen der Zollverwaltung zur Verfügung stehenden Einrichtung zu erfolgen, welche die dafür erforderlichen Voraussetzungen bietet. Dies gilt für körperliche Durchsuchungen auch dann, wenn es die angehaltene Person verlangt. Bei der Durchsuchung von Personen sind § 31 Abs. 2 Z 6 und § 40 Abs. 4 des Sicherheitspolizeigesetzes sinngemäß anzuwenden.
(1) Die Zollorgane sind zur Ausübung der Zollaufsicht befugt, an Orten, die nicht mehr als 15 Kilometer von der Zollgrenze entfernt sind, Wege, Grundstücke und Baulichkeiten jederzeit ungehindert zu betreten oder auf vorhandenen dafür geeigneten Wegen zu befahren, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist; im Fall der Verfolgung einer vorschriftsmäßig angerufenen Person ist das Verlassen dieser Wege zulässig. Diese Berechtigung gilt auch für eingefriedete, nicht in unmittelbarer Verbindung mit Wohngebäuden stehende Grundstücke, wie umzäunte Fluren und Wildparke, sowie zum Hauswesen gehörige, jedoch nicht geschlossene Räumlichkeiten oder eingefriedete Grundstücke, wie offene Höfe und Lagerplätze. Den Zollorganen ist ohne Zustimmung des Besitzers das Betreten von Wohngebäuden und den mit ihnen in unmittelbarer Verbindung stehenden geschlossenen Räumen oder eingefriedeten Grundstücken sowie der zum Hauswesen gehörigen, jedoch mit Wohngebäuden nicht unmittelbar verbundenen geschlossenen Räumlichkeiten, wie Keller, Scheunen u. dgl., untersagt.
(2) In den in Abs. 1 genannten Gebietsteilen sowie an Verkehrswegen, in Verkehrseinrichtungen (Bahnhöfe, Flugplätze, Schiffsanlegeplätze) und Umschlagseinrichtungen, wo Grund zur Annahme besteht, daß Waren vorhanden sind, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen, sind die Zollorgane weiters befugt, zur Ausübung der Zollaufsicht Personen anzuhalten und körperlich zu durchsuchen, Beförderungsmittel anzuhalten und zu durchsuchen sowie Behältnisse und Waren zu untersuchen.
(3) Die im Abs. 2 genannten Befugnisse stehen den Zollorganen im übrigen Anwendungsgebiet zu, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß Waren vorhanden sind, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen. Die körperliche Durchsuchung von Personen und deren Bekleidung ist jedoch nur dann zulässig, wenn begründeter Verdacht besteht, daß die zu durchsuchende Person Gegenstände am Körper verbirgt, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen.
(4) Ist die Ausübung der Befugnis nach Abs. 2 oder 3 an Ort und Stelle nicht tunlich, so hat sie bei der nächstgelegenen der Zollverwaltung zur Verfügung stehenden Einrichtung zu erfolgen, welche die dafür erforderlichen Voraussetzungen bietet. Dies gilt für körperliche Durchsuchungen auch dann, wenn es die angehaltene Person verlangt. Bei der Durchsuchung von Personen sind § 31 Abs. 2 Z 6 und § 40 Abs. 4 des Sicherheitspolizeigesetzes sinngemäß anzuwenden.