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(2) Bei der Ermittlung von personenbezogenen Daten nach den Abs. 3, 4 und 5 lit. c ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zum Anlass und zum angestrebten Erfolg zu wahren. Dazu haben die Zollbehörden und die Zollorgane
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(3) Zur Verhinderung von Zollzuwiderhandlungen ist das Zollamt Österreich ermächtigt, personenbezogene Daten durch Beobachten (Observation) bestimmter Personen oder Warenbewegungen bereits während der Vorbereitung einer Zollzuwiderhandlung zu ermitteln, wenn dies nach der Lage des Einzelfalles unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (Abs. 2) geboten ist, wenn ansonsten die Verhinderung der Zollzuwiderhandlung gefährdet oder wesentlich erschwert würde. Wenn ein gerichtlich strafbares Finanzvergehen nach den §§ 38a Abs. 1 und 39 Abs. 1 FinStrG verhindert werden soll, kann sich das Zollamt Österreich, unter Mitwirkung des Bundesministeriums für Inneres, technischer Hilfsmittel zur Peilung von Beförderungsmitteln bedienen.
(4) Darüber hinaus ist zur Aufdeckung von Finanzvergehen nach den §§ 38a Abs. 1 und 39 Abs. 1 FinStrG das Einholen von Auskünften ohne Hinweis auf einen amtlichen Charakter und die bestehenden abgabenrechtlichen Auskunftspflichten sowie die Observation zulässig, wenn sonst die Aufdeckung gefährdet oder erheblich erschwert werden würde.
(5) Zur Ausübung der zollamtlichen Aufsicht im grenzüberschreitenden Warenverkehr darf die Ermittlung personenbezogener Daten mit Bildaufzeichnungsgeräten erfolgen
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(6) Die Zollbehörden sind berechtigt, von den Betreibern öffentlicher Kommunikationsdienste und von Universaldiensten (Abschnitte 3 und 4 des Telekommunikationsgesetzes 2003-TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003), die einen öffentlichen Telefondienst gemäß § 3 Z 16 TKG 2003 erbringen, Auskunft über Namen, Anschrift und Teilnehmernummer zu verlangen, wenn sie diese Daten als wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung der ihnen nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben benötigen. Die ersuchte Stelle ist verpflichtet, diese Auskunft unverzüglich zu erteilen.
(2) Bei der Ermittlung von personenbezogenen Daten nach den Abs. 3, 4 und 5 lit. c ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zum Anlass und zum angestrebten Erfolg zu wahren. Dazu haben die Zollbehörden und die Zollorgane
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(3) Zur Verhinderung von Zollzuwiderhandlungen ist das Zollamt Österreich ermächtigt, personenbezogene Daten durch Beobachten (Observation) bestimmter Personen oder Warenbewegungen bereits während der Vorbereitung einer Zollzuwiderhandlung zu ermitteln, wenn dies nach der Lage des Einzelfalles unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (Abs. 2) geboten ist, wenn ansonsten die Verhinderung der Zollzuwiderhandlung gefährdet oder wesentlich erschwert würde. Wenn ein gerichtlich strafbares Finanzvergehen nach den §§ 38a Abs. 1 und 39 Abs. 1 FinStrG verhindert werden soll, kann sich das Zollamt Österreich, unter Mitwirkung des Bundesministeriums für Inneres, technischer Hilfsmittel zur Peilung von Beförderungsmitteln bedienen.
(4) Darüber hinaus ist zur Aufdeckung von Finanzvergehen nach den §§ 38a Abs. 1 und 39 Abs. 1 FinStrG das Einholen von Auskünften ohne Hinweis auf einen amtlichen Charakter und die bestehenden abgabenrechtlichen Auskunftspflichten sowie die Observation zulässig, wenn sonst die Aufdeckung gefährdet oder erheblich erschwert werden würde.
(5) Zur Ausübung der zollamtlichen Aufsicht im grenzüberschreitenden Warenverkehr darf die Ermittlung personenbezogener Daten mit Bildaufzeichnungsgeräten erfolgen
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(6) Die Zollbehörden sind berechtigt, von den Betreibern öffentlicher Kommunikationsdienste und von Universaldiensten (Abschnitte 3 und 4 des Telekommunikationsgesetzes 2003-TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003), die einen öffentlichen Telefondienst gemäß § 3 Z 16 TKG 2003 erbringen, Auskunft über Namen, Anschrift und Teilnehmernummer zu verlangen, wenn sie diese Daten als wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung der ihnen nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben benötigen. Die ersuchte Stelle ist verpflichtet, diese Auskunft unverzüglich zu erteilen.