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(1) Das Zollrecht der Europäischen Union ist im Anwendungsgebiet nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes durchzuführen.
(2) Das Zollrecht der Europäischen Union umfasst alle von den zuständigen Organendie zollrechtlichen Vorschriften der Europäischen Union angenommenen, dieses Bundesgesetz und die in Kraft getretenen RechtsakteDurchführung dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen, einschließlich dersoweit sie sich auf die Einfuhr oder Ausfuhr von der Europäischen Union angenommenen völkerrechtlichen Vereinbarungen, welche jeweils Bestimmungen über Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben enthalten, insbesondereWaren beziehen.
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(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze oder Rechtsakte der Union verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(4) Soweit die nach Bestimmungen des Zollkodex der Union, Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1 (Zollkodex), in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 90, ergehenden Verordnungen der Europäischen Kommission noch innerstaatlicher Regelungen zu ihrer Anwendung und Durchführung bedürfen, sind diese Regelungen vom Bundesminister für Finanzen mit Verordnung zu treffen.
(1) Das Zollrecht der Europäischen Union ist im Anwendungsgebiet nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes durchzuführen.
(2) Das Zollrecht der Europäischen Union umfasst alle von den zuständigen Organendie zollrechtlichen Vorschriften der Europäischen Union angenommenen, dieses Bundesgesetz und die in Kraft getretenen RechtsakteDurchführung dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen, einschließlich dersoweit sie sich auf die Einfuhr oder Ausfuhr von der Europäischen Union angenommenen völkerrechtlichen Vereinbarungen, welche jeweils Bestimmungen über Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben enthalten, insbesondereWaren beziehen.
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(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze oder Rechtsakte der Union verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(4) Soweit die nach Bestimmungen des Zollkodex der Union, Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1 (Zollkodex), in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 90, ergehenden Verordnungen der Europäischen Kommission noch innerstaatlicher Regelungen zu ihrer Anwendung und Durchführung bedürfen, sind diese Regelungen vom Bundesminister für Finanzen mit Verordnung zu treffen.