§ 3a Unvg

Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
Paragraph 3 a,

(Verfassungsbestimmung) (1) Die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre, die Mitglieder der Landesregierungen und in Wien der Bürgermeister sowie die weiteren Mitglieder des Stadtsenates sind verpflichtet, jedes zweite Jahr sowie innerhalb von drei Monaten nach Amtsantritt und nach Ausscheiden aus ihrem Amt dem Präsidenten des Rechnungshofes ihre Vermögensverhältnisse offenzulegen.

  1. (2)Absatz 2Offenzulegen sind:
    1. 1.Ziffer einsLiegenschaften unter genauer Bezeichnung der Einlagezahl und der Katastralgemeinde;
    2. 2.Ziffer 2das Kapitalvermögen im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 1 des Bewertungsgesetzes 1955 in einer Summe;das Kapitalvermögen im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, des Bewertungsgesetzes 1955 in einer Summe;
    3. 3.Ziffer 3Unternehmen und Anteilsrechte an Unternehmen unter Bezeichnung der Firma;
    4. 4.Ziffer 4die Verbindlichkeiten in einer Summe.
  2. (3)Absatz 3Der Präsident des Rechnungshofes hat im Fall außergewöhnlicher Vermögenszuwächse dem Präsidenten des Nationalrates beziehungsweise dem Präsidenten des Landtages zu berichten; diese können auch vom Präsidenten des Rechnungshofes jederzeit eine Berichterstattung verlangen. Zum Zweck der Berichterstattung kann der Präsident des Rechnungshofes die Vorlage des Vermögensteuerbescheides einer der im Abs. 1 genannten Personen verlangen.Der Präsident des Rechnungshofes hat im Fall außergewöhnlicher Vermögenszuwächse dem Präsidenten des Nationalrates beziehungsweise dem Präsidenten des Landtages zu berichten; diese können auch vom Präsidenten des Rechnungshofes jederzeit eine Berichterstattung verlangen. Zum Zweck der Berichterstattung kann der Präsident des Rechnungshofes die Vorlage des Vermögensteuerbescheides einer der im Absatz eins, genannten Personen verlangen.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 04.09.1999 bis 31.12.2007
Paragraph 3 a,

(Verfassungsbestimmung) (1) Die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre, die Mitglieder der Landesregierungen und in Wien der Bürgermeister sowie die weiteren Mitglieder des Stadtsenates sind verpflichtet, jedes zweite Jahr sowie innerhalb von drei Monaten nach Amtsantritt und nach Ausscheiden aus ihrem Amt dem Präsidenten des Rechnungshofes ihre Vermögensverhältnisse offenzulegen.

  1. (2)Absatz 2Offenzulegen sind:
    1. 1.Ziffer einsLiegenschaften unter genauer Bezeichnung der Einlagezahl und der Katastralgemeinde;
    2. 2.Ziffer 2das Kapitalvermögen im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 1 des Bewertungsgesetzes 1955 in einer Summe;das Kapitalvermögen im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, des Bewertungsgesetzes 1955 in einer Summe;
    3. 3.Ziffer 3Unternehmen und Anteilsrechte an Unternehmen unter Bezeichnung der Firma;
    4. 4.Ziffer 4die Verbindlichkeiten in einer Summe.
  2. (3)Absatz 3Der Präsident des Rechnungshofes hat im Fall außergewöhnlicher Vermögenszuwächse dem Präsidenten des Nationalrates beziehungsweise dem Präsidenten des Landtages zu berichten; diese können auch vom Präsidenten des Rechnungshofes jederzeit eine Berichterstattung verlangen. Zum Zweck der Berichterstattung kann der Präsident des Rechnungshofes die Vorlage des Vermögensteuerbescheides einer der im Abs. 1 genannten Personen verlangen.Der Präsident des Rechnungshofes hat im Fall außergewöhnlicher Vermögenszuwächse dem Präsidenten des Nationalrates beziehungsweise dem Präsidenten des Landtages zu berichten; diese können auch vom Präsidenten des Rechnungshofes jederzeit eine Berichterstattung verlangen. Zum Zweck der Berichterstattung kann der Präsident des Rechnungshofes die Vorlage des Vermögensteuerbescheides einer der im Absatz eins, genannten Personen verlangen.

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