§ 40 UbG

Unterbringungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2023 bis 31.12.9999

Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens trägt der Bund.Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, sind auf die Unterbringung Minderjähriger die bisherigen Abschnitte anzuwenden

Stand vor dem 30.06.2023

In Kraft vom 01.01.1991 bis 30.06.2023

Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens trägt der Bund.Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, sind auf die Unterbringung Minderjähriger die bisherigen Abschnitte anzuwenden

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