§ 24 UbG

Unterbringungsgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2023 bis 31.12.9999

Der Abteilungsleiter hat vor Beginn der mündlichen Verhandlung dem Gericht die Krankengeschichte vorzulegenzugänglich zu machen und dafür zu sorgen, daßdass der KrankePatient an der mündlichen Verhandlung teilnehmen kann. Dabei ist auch darauf zu achten, daß ein Krankerdass andere VerhandlungenPatienten die Verhandlung tunlichst nicht wahrnehmen kannkönnen.

Stand vor dem 30.06.2023

In Kraft vom 01.01.1991 bis 30.06.2023

Der Abteilungsleiter hat vor Beginn der mündlichen Verhandlung dem Gericht die Krankengeschichte vorzulegenzugänglich zu machen und dafür zu sorgen, daßdass der KrankePatient an der mündlichen Verhandlung teilnehmen kann. Dabei ist auch darauf zu achten, daß ein Krankerdass andere VerhandlungenPatienten die Verhandlung tunlichst nicht wahrnehmen kannkönnen.

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