§ 16 UbG

Unterbringungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2023 bis 31.12.9999
(1) Der Kranke kann auch selbst einen Vertreter wählen; dieser hat das Gericht von der Bevollmächtigung zu verständigen.

(2) Ist der vom Kranken selbst gewählte Vertreter ein Rechtsanwalt oder Notar, so erlischt die Vertretungsbefugnis des Vereins dem Gericht gegenüber mit dessen Verständigung von der Bevollmächtigung; im Übrigen bleibt die Vertretungsbefugnis des Vereins aufrecht, soweit der Kranke nichts Anderes bestimmt. Die Vertretungsbefugnis des Vereins lebt im vollen Umfang wieder auf, wenn der Rechtsanwalt oder Notar dem Gericht die Beendigung des Vollmachtsverhältnisses mitteilt.

(3) Von der Begründung oder der Beendigung des Vollmachtsverhältnisses eines Kranken hat das Gericht den Verein und den Abteilungsleiter zu verständigen.

  1. (1)Absatz einsDer Patient kann auch selbst einen Vertreter wählen, und zwar durch Erteilung einer Vollmacht; dieser gewählte Vertreter hat das Gericht von der Bevollmächtigung und der Beendigung des Vollmachtsverhältnisses zu verständigen.
  2. (2)Absatz 2Die Vertretungsbefugnis des Vereins bleibt trotz Bevollmächtigung eines gewählten Vertreters im Sinn des Abs. 1 aufrecht.Die Vertretungsbefugnis des Vereins bleibt trotz Bevollmächtigung eines gewählten Vertreters im Sinn des Absatz eins, aufrecht.
  3. (3)Absatz 3Von der Begründung oder der Beendigung des Vollmachtsverhältnisses eines Patienten hat das Gericht den Verein und den Abteilungsleiter zu verständigen.

Stand vor dem 30.06.2023

In Kraft vom 01.07.2010 bis 30.06.2023
(1) Der Kranke kann auch selbst einen Vertreter wählen; dieser hat das Gericht von der Bevollmächtigung zu verständigen.

(2) Ist der vom Kranken selbst gewählte Vertreter ein Rechtsanwalt oder Notar, so erlischt die Vertretungsbefugnis des Vereins dem Gericht gegenüber mit dessen Verständigung von der Bevollmächtigung; im Übrigen bleibt die Vertretungsbefugnis des Vereins aufrecht, soweit der Kranke nichts Anderes bestimmt. Die Vertretungsbefugnis des Vereins lebt im vollen Umfang wieder auf, wenn der Rechtsanwalt oder Notar dem Gericht die Beendigung des Vollmachtsverhältnisses mitteilt.

(3) Von der Begründung oder der Beendigung des Vollmachtsverhältnisses eines Kranken hat das Gericht den Verein und den Abteilungsleiter zu verständigen.

  1. (1)Absatz einsDer Patient kann auch selbst einen Vertreter wählen, und zwar durch Erteilung einer Vollmacht; dieser gewählte Vertreter hat das Gericht von der Bevollmächtigung und der Beendigung des Vollmachtsverhältnisses zu verständigen.
  2. (2)Absatz 2Die Vertretungsbefugnis des Vereins bleibt trotz Bevollmächtigung eines gewählten Vertreters im Sinn des Abs. 1 aufrecht.Die Vertretungsbefugnis des Vereins bleibt trotz Bevollmächtigung eines gewählten Vertreters im Sinn des Absatz eins, aufrecht.
  3. (3)Absatz 3Von der Begründung oder der Beendigung des Vollmachtsverhältnisses eines Patienten hat das Gericht den Verein und den Abteilungsleiter zu verständigen.

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