§ 15 UbG

Unterbringungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Patientenanwalt hat den KrankenPatienten über beabsichtigte Vertretungshandlungen und sonstige wichtige Angelegenheiten oder Maßnahmen zu unterrichten und den Wünschen des KrankenPatienten zu entsprechen, soweit dies dessen Wohl hierdurch nicht offenbar abträglicherheblich gefährdet ist und dies dem Patientenanwalt zumutbar ist.
  2. (2)Absatz 2Ein Patientenanwalt hat in die psychiatrische Abteilung aufgenommenen Patienten sowie deren Vertretern, Angehörigen und AngehörigenVertrauenspersonen auf ihr jeweiliges Ersuchen die nötigen allgemeinen Auskünfte über die Unterbringung oder den Aufenthalt in einer psychiatrischen Abteilung zu erteilen.

Stand vor dem 30.06.2023

In Kraft vom 01.07.2010 bis 30.06.2023
  1. (1)Absatz einsDer Patientenanwalt hat den KrankenPatienten über beabsichtigte Vertretungshandlungen und sonstige wichtige Angelegenheiten oder Maßnahmen zu unterrichten und den Wünschen des KrankenPatienten zu entsprechen, soweit dies dessen Wohl hierdurch nicht offenbar abträglicherheblich gefährdet ist und dies dem Patientenanwalt zumutbar ist.
  2. (2)Absatz 2Ein Patientenanwalt hat in die psychiatrische Abteilung aufgenommenen Patienten sowie deren Vertretern, Angehörigen und AngehörigenVertrauenspersonen auf ihr jeweiliges Ersuchen die nötigen allgemeinen Auskünfte über die Unterbringung oder den Aufenthalt in einer psychiatrischen Abteilung zu erteilen.

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